Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Aufwandserstattung und Honorar
Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann eine Erstattung für tatsächlich entstandene Kosten erhalten. Diese kann auch pauschal gewährt werden. Am häufigsten entstehen Aufwendungen durch Fahrtkosten, aber auch durch den Verbrauch von Materialien wie Druckerpatronen, Versandkosten für Einladungen oder Telefonkosten.
Was unterscheidet den Auslagenersatz, die Aufwandsentschädigung, die Übungleiterpauschale und das Honorar?
Auslagenersatz
Hier wird genau abgerechnet. Es müssen Belege über die entstandenen Aufwendungen vorgelegt werden. Es wird exakt der Betrag erstattet und verbucht, der entstanden ist.
Die Vorgehensweise wird vorwiegend im Vereinswesen praktiziert, wenn Mitglieder Aufwendungen haben und diese erstattet werden sollen. Bei gemeinnützigen Vereine können die Aufwendungen auch gespendet werden. Das betreffende Mitglied kann eine Spendenbescheinigung erhalten, die steuermindernd bei der Einkommenssteuererklärung wirkt.
Aufwandsentschädigung
Um eine pauschalisierte Form der Aufwandserstattung handelt es sich bei der Aufwandsentschädigung. Hier müssen in der Regel keine Belege vorgelegt werden. Die Aufwändungen für die ehrenamtliche Tätigkeit werden geschätzt und in einem gerundeten Gesamtbetrag abgegolten.
Diese Form wird häufig in gemeinnützigen Organisationen wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbänden verwendet, die ehrenamtlich bestimmte Tätigkeiten ausüben. Beispielsweise kann ein bestimmter Betrag pro ehrenamtlichen Einsatz gewährt werden.
Honorar
Erhält jemand für seine Tätigkeit einen Geldbetrag pro Stunde, handelt es ich nicht um eine Aufwandsentschädigung oder -erstattung, sondern um ein Honorar. Die Erklärung ist einfach: Ein Kostenaufwand entsteht beispielsweise durch die Anfahrt und Rückfahrt vom Wohnort zum Einsatzort und zurück, also vor und nach, aber nicht während der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Steuerfreies Honorar: Übungsleiterpauschale
Für regelmäßige pädagogische ehrenamtliche Tätigkeiten wurde ein Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr oder durchschnittlich 200 Euro pro Monat geschaffen. Die bekanntesten Tätigkeiten sind zum Beispiel Trainingstunden im Sport oder bei Musik- und Gesangvereinen. Die Tätigkeit als Jugendbegleiterin oder Jugendbegleiter, Hausaufgabenbetreuung, Sprachkurse fallen beispielsweise darunter. Hier kann ein Entgelt pro Stunde bezahlt werden. Wer ein höheres Honorar als die Übungsleiterpauschale erhält, muss dieses ab dem 2.401-sten Euro versteuern und Sozialabgaben bezahlen.
Steuerfreies Honorar: Ehrenamtspauschale
Vereine können gem. § 3 Nr. 26 a EStG ihrem Vorsitzenden, Kassenwart oder anderen aktiven Mitgliedern ein steuerfreies Entgelt in Höhe von 720 Euro pro Jahr bezahlen. Es handelt sich um eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Neben der Ehrenamtspauschale kann gleichzeitig die Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden, auch wenn die Tätigkeiten im selben Verein ausgeübt werden und voneinander abgrenzbar sind. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützgen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und nebenberuflich ausgeübt wird. Darüber hinausgehende Zahlungen müssen versteuert werden.
Der Verein muss über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die Zahlung darf nicht mit der Bedingung einer Spende verknüpft sein. Das nach Satzung zuständige Gremium muss daüber einen Beschluss fassen.
Aufwandserstattung beim Bezug von Grundsicherung und Arbeitslosengeld
Wer Grundsicherung oder Arbeitslosengeld bezieht, darf sich ehrenamtlich engagieren und eine Aufwandserstattung in Höhe von bis zu 200 Euro monatlich erhalten. Es empfiehlt sich, seinen Ansprechpartner bei der Arbeitsagentur über die ehrenamtliche Tätigkeit zu informieren. Die Einnahme aus einer Aufwandsentschädigung muss angegeben werden.
Wer Arbeitslosengeld erhält muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ehrenamtliche Tätigkeiten können jederzeit beendet werden, so dass auch ein zeitintensives Engagement möglich ist. Bestimmten Tätigkeiten wie zum Beispiel ein Auslandsaufenthalt bei der Betreuung einer Jugendfreizeit oder Hilfeleistung in Krisengebieten muss die Genehmigung eingeholt werden.