Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken auf den im Öffentlichen Verkehrsraum gelegenen und eindeutig erkennbaren Feuerwehrzufahrten
Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Ordnungswidrigkeit gem.
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO
"amtliche Kennzeichnung"
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2,
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Das Abschleppen aus einer Feuerwehrzufahrt ist grundsätzlich auch ohne Gefährdung und Behinderung gerechtfertigt.
BVerwG 2002 und VGH Mannheim 2002
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Ordnungswidrigkeit gem.
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO
"amtliche Kennzeichnung"
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2,
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Das Abschleppen aus einer Feuerwehrzufahrt ist grundsätzlich auch ohne Gefährdung und Behinderung gerechtfertigt.
BVerwG 2002 und VGH Mannheim 2002
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
in Feuerwehrzufahrten Fahrzeuge geparkt werden. Dies gilt auch,
wenn das Fahrzeug nur teilweise in die Zufahrt hineinragt oder
zum kurzzeitigen Be- bzw. Entladen geparkt wurde.
Abschleppmaßnahmen ohne konkreter Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken auf den im öffentlichen Verkehrsraum
gelegenen und eindeutig erkennbaren
Feuerwehrzufahrten.
Feuerwehrzufahrt im Bereich absolutes HV (VZ 283 mit ZZ
"Feuerwehrzufahrt").