Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken an Parkscheinautomaten bzw. in Parkscheibenzonen
Rechtsgrundlage
§ 13 Abs. 1, 2 StVO
Ordnungswidrigkeit gem.
§ 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO
Rechtsprechung
Abschleppen ist regelmäßig nach einer Wartefrist von einer Stunde seit Beginn des rechtswidrigen Parkens verhältnismäßig.
VGH Kassel 1998
§ 13 Abs. 1, 2 StVO
Ordnungswidrigkeit gem.
§ 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO
Rechtsprechung
Abschleppen ist regelmäßig nach einer Wartefrist von einer Stunde seit Beginn des rechtswidrigen Parkens verhältnismäßig.
VGH Kassel 1998
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
länger als 3 Stunden verbotswidrig geparkt wird.
Abschleppmaßnahmen mit konkreter Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken
- an Parkscheinautomaten
- in Parkscheibenzonen