Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatz "Ladezone"
Rechtsgrundlage
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Wird eine in verkehrsreicher Innenstadt gelegene "Ladezone" länger als 30 Minuten belegt, ist das Abschleppen nicht unverhältnismäßig (OVG Münster 1998).
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Wird eine in verkehrsreicher Innenstadt gelegene "Ladezone" länger als 30 Minuten belegt, ist das Abschleppen nicht unverhältnismäßig (OVG Münster 1998).
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
während 30 Minuten kein Ladegeschäft beobachtet wird.
Abschleppmaßnahmen mit konkreter Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286
mit Zusatz "Ladezone")