Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken in eingeschränkten Haltverboten
Rechtsgrundlage
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Verbotswidriges Parken länger als 1 Stunde rechtfertigt das Abschleppen.
VG Gießen 2003
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Verbotswidriges Parken länger als 1 Stunde rechtfertigt das Abschleppen.
VG Gießen 2003
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
während 90 Minuten kein Ladegeschäft beobachtet wird
und eine starke Nachfrage für Be- und Entladetätigkeit
besteht. In Randgebieten am nächsten Tag.
Abschleppmaßnahmen mit konkreter Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286)