Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken auf Gehwegen
Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 4, § 49 StVO
§ 12 Abs. 4, § 49 StVO
Rechtsprechung
Abschleppen ist berechtigt, wenn hierdurch eine zusätzliche
Behinderung, z. B. mit Kinderwagen - vorliegt.
VG Leipzig 1995
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
weniger als 1,20 Meter Restbreite auf dem Gehweg verbleibt und
somit zum Beispiel einem Rollstuhlfahrer die Benutzung des
Gehwegs nicht mehr möglich ist.
Abschleppmaßnahmen mit konkreter Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken auf Gehwegen