Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken in zweiter Reihe
Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 4, § 49 StVO
Rechtsprechung
Nicht belegt.
§ 12 Abs. 4, § 49 StVO
Rechtsprechung
Nicht belegt.
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
Ein- oder Ausparken an Parkplätzen nicht mehr möglich ist.
Abschleppmaßnahmen mit konkreter Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken in zweiter Reihe
"Zum Parken ist an den rechten Fahrbahnrand
heranzufahren"