Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Rechtsgrundlage
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
nicht belegt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
nicht belegt
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
kein Laden eines Elektrofahrzeugs ersichtlich ist.
Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge (VZ 314 mit
Zusatzzeichen).