Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken auf Fahrbahnen im Bereich von Richtungspfeilen und Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen
Rechtsgrundlage
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
nicht belegt
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
nicht belegt
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
der Verkehr zu gefährlichen Fahrbahnstreifenwechseln veranlasst
oder erschwert wird.
Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken auf Fahrbahn im Bereich von Richtungspfeilen
und Leitlinien (VZ 340) oder
Fahrstreifenbegrenzungen (VZ 295).