Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken in Fußgängerzonen
Rechtsgrundlage
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Abschleppen ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerbereichs nicht gegenwärtig beeinträchtigt ist.
VGH Mannheim
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Abschleppen ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerbereichs nicht gegenwärtig beeinträchtigt ist.
VGH Mannheim
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
nach einer Zeitkontrolle von 30 Minuten noch immer in der
Fußgängerzone geparkt ist.
Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken in Fußgängerzonen (VZ 242)