Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Abschleppmaßnahmen - Parken auf Fußgängerüberwegen oder weniger als fünf Meter vor Fußgängerüberwegen
Rechtsgrundlage
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Ein vor einem Fußgängerüberweg geparktes Kfz stellt eine Gefahr für die Fußgänger dar; Abschleppen ist rechtmäßig.
VG Köln 1990
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO
Rechtsprechung
Ein vor einem Fußgängerüberweg geparktes Kfz stellt eine Gefahr für die Fußgänger dar; Abschleppen ist rechtmäßig.
VG Köln 1990
Karlsruher Regelung:
Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn
ein Fahrzeug auf bzw. weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg
geparkt wird.
Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderung oder Gefährdung durch Parken
Tatbestand
Parken auf bzw. weniger als 5 m
vor Fußgängerüberwegen (VZ 293)