Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Tierschutz
Der Tierschutz hat insbesondere nach Aufnahme in das Grundgesetz
einen hohen Stellenwert. Das Tier gilt als "Mitgeschöpf", dessen
Leben und Wohlbefinden aus der Verantwortung des Menschen zu
schützen ist. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Die Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV)
des Ordnungs- und Bürgeramtes nimmt die amtstierärztlichen
Aufgaben im Bereich Tierschutz in Karlsruhe wahr. Diese umfassen
die Sicherstellung der artgerechten Haltung und damit des
Wohlbefindens der Tiere. Es werden landwirtschaftliche
Tierhaltungen, Zirkusbetriebe, Tierschauen und Zoogeschäfte
regelmäßig überprüft. Im Verdachtsfall werden jedoch auch
private Haltungen von Tieren überprüft. Darüber hinaus werden
Tiertransporte und der tierschutzgerechte Umgang mit
Schlachttieren überwacht. Stellungnahmen zu tierschutzrelevanten
Baugesuchen und Prüfung von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten
nehmen ebenfalls einen großen Bereich ein.
Tierschutzfonds
Richtlinie des Ordnungs- und Bürgeramtes für die Zuweisung von
Finanzmitteln aus dem Tierschutzfonds
Richtlinie Tierschutzfonds (Word-Dokument, 37 KB)
über die Aufnahme, tierärztliche Behandlung und Pflege eines
herrenlosen Tieres
Nachweis (Word-Dokument, 17 KB)
Verpflichtungserklärung (Word-Dokument, 17 KB)
Erlaubnispflichtig nach § 11 Tierschutzgesetz sind folgende Tätigkeiten:
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, - die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - Tierschutz
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg - Tierschutz
Verschiedene Merkblätter - Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz