Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Aktuelle Informationen zum Corona-Virus
Aktualisierung von Freitag, 15. Januar 2021
Lockdown bis 31. Januar verlängert
Die bestehenden Maßnahmen werden bis 31. Januar 2021 verlängert. In Baden-Württemberg bleiben die Ausgangsbeschränkungen weiter bestehen. Insbesondere gilt:
Kontaktbeschränkungen
-
Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis
des eigenen Haushalts und höchstens mit einer weiteren Person,
die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Kinder beide
Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht
mitgezählt.
Regelung für Kinderbetreuung: Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungs-gemeinschaften betreut werden
Bildung und Betreuung
- Kitas bleiben ebenfalls bis 31. Januar geschlossen.
- Kein Präsenzunterricht an Grundschulen bis 31. Januar. Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Lernmaterial durch die Lehrerschaft.
- Kein Präsenzunterricht, sondern Fernunterricht an allen weiterführenden Schulen.
- Sonderregelung für Abschlussklassen sind möglich und werden individuell festgelegt.
- Notbetreuungen werden eingerichtet. Ansprechpartner sind die Schulen und Kitas vor Ort.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen schließen für den Publikumsverkehr, Online-Unterricht möglich.
- Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen schließen.
- Fahrschulen geschlossen. Onlineunterricht möglich. (Ausnahme für berufliche Ausbildungszwecke und Katastrophenschutz)
Arbeiten
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz "Wir bleiben zuhause" umsetzen zu können.
Schnell informiert
Vollständige Übersicht der aktuellen Regelungen des Landes Baden-Württemberg
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (PDF)
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Fragen und Antworten zum Coronavirus (Seite des Landes Baden-Württemberg)
Einzelhandel
Der Einzelhandel muss ab dem 16. Dezember weitgehend schließen. Nicht betroffen von der Schließung sind:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel.
- Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hofläden).
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker.
- Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten.
- Banken und Poststellen.
- Reinigungen und Waschsalons.
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte.
- Der Weihnachtsbaumverkauf.
- Der Großhandel.
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich.
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird nun bundesweit untersagt.
Körpernahe Dienstleistungen
Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben
mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter
geschlossen. Auch Frisöre müssen ab dem 16. Dezember schließen.
Gottesdienste
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind
nur noch unter folgenden Bedingungen möglich:
- Mindestabstand von 1,5 Metern.
- Es gilt Maskenpflicht.
- Der Gemeindegesang ist untersagt.
Seit 12. Dezember 2020 gilt eine allgemeine Ausgangssperre
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist dann nachts zwischen 20 und 5 Uhr nur aus folgenden Gründen erlaubt:
- Arbeit
- Arztbesuche
- Begleitung Minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
- Handlung zur Versorgung von Tieren, z. B. Gassi gehen
- Besuch von Schulen, Kitas und des Studienbetriebs
- Besuch von religiösen Veranstaltungen
- Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
Tagsüber (zwischen 5 und 20 Uhr) kommen weitere Gründe dazu:
- Erledigung von Einkäufen
- private Besuche (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 sind ausgenommen).
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
Die Ausgangssperre soll mindestens bis 10. Januar 2021 gelten.
Weiterhin gelten seit Dienstag, 1. Dezember 2020, die Maßnahmen der geänderten Corona-Verordnung des Landes:
- Tragen einer Mund-Nasenbedeckung:
- Im öffentlichen Raum, wenn mehrere Personen zusammentreffen. Z.B. in Fußgängerzonen,
- Einkaufsstraßen, vor Geschäften und auf belebten Wegen.
- Am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kolleginnen und Kollegen nicht eingehalten werden kann. Diese Regelung gilt auch für Arbeiten im Freien.
Weitere Informationen zum Thema Corona
Robert-Koch-Institut: Übersicht über die Situation in Deutschland
Robert-Koch-Institut: Informationen zu Risikogebieten
Auswärtiges Amt: Aktuelle Reisewarnungen