Karlsruhe: Radverkehr
Die wichtigsten Verkehrsregeln für Fahrradfahrer
Grundregeln:
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Straßenbenutzung:
Grundsätzlich gilt in Deutschland für alle Verkehrsteilnehmer das Rechtsfahrgebot. Um sich selbst zu schützen ist jedoch ein ausreichender Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand bzw. der vorhandenen Parkierung einzuhalten. Autofahrer müssen beim Überholen von Radfahrern einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Radfahrer einhalten. Radfahrer/innen müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Radwegebenutzungspflicht:
Die bekannten blauen Schilder mit weißen Symbolen "Fahrrad" - auch kombiniert mit "Fußgänger" (Z. 237 = reiner Radweg, 240 = gemeinsamer Fuß- und Radweg oder 241 = getrennter Fuß- und Radweg) begründen die Benutzungspflicht. Diese Wege müssen vom Radverkehr benutzt werden.
Innerhalb von Tempo-30-Zonen dürfen Radwege nicht benutzungspflichtig ausgewiesen werden.
"Andere" Radwege dürfen wahlweise benutzt werden. Diese Radwege sind baulich angelegt und nach außen für die Verkehrsteilnehmer erkennbar (z.B. bei asphaltierten Radwegen neben Gehwegplatten, unterschiedlicher Farbe von Radweg- und Gehwegplatten oder durchgezogene Mittelmarkierung). Diese Radwege sind nicht speziell beschildert.
Beispiele weiterer Verkehrsangebote für Radfahrer
Fußweg frei für Fahrradfahrer
Fußwege, die zusätzlich zu Zeichen 239 (Fußgänger) auch mit dem Zeichen "Radfahrer frei" beschildert sind, dürfen mit dem Fahrrad befahren werden. Radfahrer/innen müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfahrer dar, es besteht aber keine Benutzungspflicht.
Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol (Z. 237) kennzeichnet auch Radfahrstreifen. Darunter versteht man einen auf der Fahrbahn markierten, für den Radverkehr vorgesehenen Teil der Straße. Zur Verdeutlichung ist das Symbol oft auch als Piktogramm auf dem Radfahrstreifen, der zusätzlich rot eingelegt sein kann, aufmarkiert.
Schutzstreifen
Der Schutzstreifen ist ein mittels einer Leitlinie (unterbrochene Fahrbahnmarkierung) von der Fahrbahn abmarkierter Teil der Straße für den Radverkehr. Im Unterschied zum Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht speziell beschildert und dürfen von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutzstreifen befinden sich immer am rechten Fahrbahnrand und aus dem Rechtsfahrgebot entsteht somit die Benutzungspflicht im Streckenverlauf.
Aufgeweiteter Radaufstellstreifen
Aufgeweiteter Radaufstellstreifen. Für den Radverkehr kann an Lichtzeichenanlagen eine zweite Haltlinie mit einer Aufstellfläche vor dem Kraftfahrzeugverkehr markiert werden. Die vorgezogene Aufstellfläche eröffnet dem Radverkehr eine sichere Möglichkeit, sich während der Rotphase der Lichtsignalanlage vor dem Kraftfahrzeugverkehr aufzustellen. Hierdurch entstehen gute Sichtbeziehungen und es wird Konflikten mit links abbiegendem Radverkehr und gleichzeitig geradeaus fahrendem Kraftfahrzeugverkehr weitestgehend entgegen gewirkt.
Einbahnstraße, für Fahrradfahrer in beiden Richtungen frei
Innerhalb von Tempo-30-Zonen können Einbahnstraßen unter bestimmten Voraussetzungen für Radfahrer in beide Fahrtrichtungen freigegeben werden. Erkennbar ist dies an den zusätzlich zur Beschilderung "Einbahnstraße" (am Beginn der Straße) und "Verbot der Einfahrt" (am Ende der Straße) angebrachten Zusatzzeichen "Radfahrer in beiden Richtungen" bzw. "Radfahrer frei". An gleichberechtigten Kreuzungen oder Einmündungen gilt Rechts-vor-Links.
Der Beginn und das Ende von Fahrradstraßen ist speziell mit Verkehrszeichen 244/244a beschildert.
- Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
- andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrrad straßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatz schild zugelassen ist
- alle Fahrzeuge dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 kmh fahren;
- Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
- Radfahrer dürfen auch neben ein an der fahren.
Verhalten an Fußgängerüberwegen
An Fußgängerüberwegen ("Zebrastreifen") haben
Kraftfahrzeuge den Fußgängern, welche den Überweg
erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu
ermöglichen. Diese gesetzliche Festlegung gilt nicht für
Radfahrer/innen. Der Fußgängerüberweg darf zwar mit dem
Fahrrad befahren werden - der o.g. Vorrang steht ihnen
jedoch nicht zu. Radfahrer/innen, die ihr Fahrrad
schieben, gelten in dieser Situation als Fußgänger.
Die Radler auf dem Foto haben keinen
Vorrang!