Karlsruhe: Besondere Personengruppen
Pflegedienste
Angebote zur ambulanten, häuslichen Pflege
Ambulante Pflegedienste und Sozialstationen bieten Hilfen durch Fachkrankenschwestern und -pfleger bzw. Altenpflegerinnen/Altenpfleger bei häuslicher Kranken- und Altenpflege. Zu den Dienstleistungen gehören auch Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige.
Die Unterstützung gliedert sich in Grund- und Behandlungspflege und sonstige Leistungen.
Behandlungspflege wird nach ärztlicher Verordnung von examinierten Fachkräften durchgeführt und von den Krankenkassen bezahlt. Im Leistungskatalog der Krankenkassen sind die verordnungsfähigen Leistungen festgelegt.
Grundpflegerische Leistungen werden in der Regel durch die Pflegekasse bis zu einer Obergrenze (je nach Pflegegrad finanziert). Darunter versteht man unter anderem Hilfe bei der Körperpflege (Waschen, Voll-/Teilbäder, Hilfen beim An- und Auskleiden, Lagern, Betten, Unterstützung beim Essen).
Zusätzlich zu diesen Leistungen bieten die meisten Pflegedienste weitergehende Unterstützung an, zum Beispiel hauswirtschaftliche Hilfen, Begleitung zu Ärzten und Behörden und vieles mehr.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall mit dem Pflegedienst seine Wünsche zu besprechen und sich einen Kostenvoranschlag geben zu lassen.
Nach Prüfung wird dann ein schriftlicher Pflegevertrag abgeschlossen, der in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden kann. Weitere Kündigungsklauseln müssen im Vertrag formuliert sein.
Die Pflegeversicherung wurde vom Gesetzgeber als "Teilkaskoversicherung" konzipiert. Dies bedeutet, dass es je nach Pflegegrad Leistungsobergrenzen gibt. Falls die zur Verfügung stehende Summe für die notwendigen Pflegeleistungen nicht ausreicht, müssen zusätzliche Kosten aus eigenen Einkommen und Vermögen bezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hilfen nach dem SGB XII beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Die Leistungen der Pflegeversicherung im ambulanten Bereich sind unterteilt in Geldleistungen und Pflegesachleistungen. Die Geldleistung ist als Aufwandsentschädigung für selbst beschaffte Pflegepersonen vorgesehen. Bei Gewährung von Pflegesachleistung rechnet der ausgewählte Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Die Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich im Überblick:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 689 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 1.298 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 1.612 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 1.995 Euro |
Bei der Kombinationsleistung werden Pflegegeld und Pflegesachleistung nebeneinander bezogen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Höchstbetrag der Pflegesachleistung durch den Pflegedienst nicht ausgeschöpft ist und es noch mindestens eine Pflegeperson (Angehöriger, Freund, Nachbar) gibt, die den restlichen Hilfebedarf abdeckt.
Das anteilige Pflegegeld richtet sich danach, wie viel Prozent des Höchstbetrages der Pflegesachleistung durch den Pflegedienst im betreffenden Kalendermonat verbraucht wurden. Wenn zum Beispiel 70 Prozent der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden, können vom Pflegegeld noch 30 Prozent ausgezahlt werden.
Mit dem folgenden Beispiel wird die Berechnung erklärt:
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 nimmt die Pflegesachleistung in Höhe von 700 Euro in Anspruch. Dies sind 53,9 Prozent des Pflegesachleistungsbetrages (1.298 Euro). Somit besteht ein Anspruch von 46,1 Prozent für das anteilige Pflegegeld. Dies sind dann 251,25 Euro (von 545 Euro).
Stand: März 2017
Übersicht
Übersicht über die Pflegedienste
Weiterführende Information
Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (PDF, 71 KB)
Preise für Grundpflegemodule Vergütungsvereinbarung § 89 SGB XI (Stand 02/2019) (PDF, 94 KB)
Informationsmaterial der Ministerien
Ratgeber Pflege- Alles was Sie zum Thema Pflege wissen sollten (PDF)
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Bundesministerium für Gesundheit