Karlsruhe: Sozialer Dienst
Kindeswohlgefährdung
Achtung
Wenn Ihnen auffällt, dass Kinder oder Jugendliche nicht
gut behandelt werden oder in Not sind
(Kindeswohlgefährdung), wenden Sie sich bitte an eine
der folgenden Stellen:
-
Zentrale
Telefon: 0721 133-0 -
Sozialer Dienst
Telefon: 0721 133-5301 -
Polizei
Telefon: 0721 939-3
Weiterführende Informationen
Definition Kindeswohlgefährdung
Schutzauftrag
Auszug aus dem Gesetzestext in der Fassung vom 01.01.2012
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen.
Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das
Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind
oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung
einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher
Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen
unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner
persönlichen Umgebung zu verschaffen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die
Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es
diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. ...
Standards des Sozialen Dienstes
Kindeswohlgefährdung - Standards des Sozialen Dienstes (PDF, 107 KB)
Kooperation im Kinderschutz Standards und Grundsätze (PDF, 201 KB)
Weitere Informationsmaterialien zum Kinderschutz