Karlsruhe: Leben und Arbeiten
Leitfaden zum erhöhten Pflegegeld für entwicklungsbeeinträchtigte und behinderte Kinder in Vollzeitpflege
Vorbemerkung
Anlass für eine Neuregelung des erhöhten Pflegegeldes für
entwicklungsbeeinträchtigte
und behinderte Pflegekinder in der Jugend- und
Eingliederungshilfe in Karlsruhe war die Reform der
Pflegeversicherung (SGB XI) durch das Zweite
Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum
1. Januar 2017. Mit dem neuen Begutachtungssystem des PSG II hat
die Pflegeversicherung noch stärker als im Ersten
Pflegestärkungsgesetz auch psychosoziale Problemlagen zur
Feststellung des Pflegebedarfs in ihren Modulen erfasst, die
bisher auch in der Jugend- und Eingliederungshilfe der Stadt
Karlsruhe als Grundlage für eine Bewertung der erhöhten
Pflegeleistungen der Pflegeperson bei
entwicklungsbeeinträchtigten und behinderten Pflegekindern
zugrunde gelegt wurden. Daraus ergab sich ein Handlungsbedarf,
um Leistungen der Pflegeversicherung und der Jugend- und
Eingliederungshilfe klarer voneinander unterscheiden und
Doppelstrukturen vermeiden zu können.
Der vorliegende Leitfaden wurde mit der Beteiligung von sieben
Karlsruher Pflegefamilien
mit entwicklungsbeeinträchtigten und behinderten Pflegekindern
durch den Abteilungsleiter des Pflegekinderdienstes, der
Sondersachbearbeiterin der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe
und der Teamleiterin der Eingliederungshilfe für Kinder und
Jugendliche im Frühjahr 2017 erarbeitet.
Die Beteiligung der Pflegefamilien erwies sich durch die
Beschreibungen ihrer alltäglichen Belastungen und pädagogischen
Herausforderungen durch das Pflegekind als äußerst
hilfreich,
um Kriterien für die Feststellung eines erhöhten Erziehungs- und
Förderbedarfs zu definieren.
Der Leitfaden löst die von 2009 bis 30. Juni 2017 gültige
Arbeitshilfe ab dem 1. Juli 2017 vollständig ab und ist die
Grundlage zur Bewilligung eines erhöhten Pflegegeldes für
Pflegepersonen mit Hilfe des Formulars "Besondere
Zusatzleistungen für Kinder in Vollzeitpflege (BZV 2)" der Stadt
Karlsruhe.
Das erhöhte Pflegegeld honoriert die von den Pflegeeltern selbst
erbrachten erhöhten Erziehungs- und Förderleistungen. Leistungen
die darüber hinaus von Dritten zur
Entlastung, Förderung und Teilhabe erbracht werden sind in den
"Annexleistungen Vollzeitpflege" (ALV) geregelt.
Die Regelungen für das erhöhte Pflegegeld gelten für alle Kinder
und Jugendlichen in Vollzeitpflege nach § 33 beziehungsweise §
44 SGB VIII, für die gemäß § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII und
§ 54 Abs. 3 SGB XII die Stadt Karlsruhe zuständig ist.
Entsprechend § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII sind für Pflegeeltern
im Einzugsgebiet anderer Jugendämter die Leistungen nach den
Verhältnissen vor Ort zu gestalten.
Joachim Heger
Leitung Pflegekinderdienst der Stadt Karlsruhe
3. Fortschreibung nach dem BVerG-Urteil vom 24. November 2017 (BVerwG 5 C 15.16); der Veröffentlichung der Orientierungshilfe "Rahmenbedingungen in der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII" im Mai 2018 und Überarbeitungshinweisen des KVJS vom September 2018 ; der Stellungnahme des DIJuF vom 29.Juni 2018 zur Frage der Antragstellung von Pflegegeld nach dem SGB XI durch Pflegepersonen (SN_2018_0331 Bm).
PDF-Version des kompletten Leitfadens.
Leitfaden - Erhöhtes Pflegegeld 2019 (PDF, 206 KB)