Karlsruhe: Leben und Arbeiten
Finanzielle Leistungen bei Vollzeitpflege
Weiterführende Informationen
Pflegegeld
Für die leiblichen Eltern wird im Rahmen der Jugendhilfe geprüft, in welchem Umfang sie an den entstehenden Kosten beteiligt werden müssen.
Die Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Pflegegeld.
Dessen Höhe wird für Karlsruher Pflegefamilien nach den
"Grundsätzen für die finanziellen Leistungen an Pflegefamilien"
der Landesjugendämter und kommunalen Landesverbände bemessen. Es
ist in drei Stufen nach dem Alter des Pflege-
kindes gestaffelt und setzt sich aus dem Grundbedarfssatz
und den Kosten der Erziehung zusammen. Der Grundbedarfssatz
deckt in der Regel den gesamten Lebensunterhalt des Pflegekindes
ab. Die Kosten der Pflege und Erziehung sind der
"Anerkennungsbeitrag" für die Erziehungsleistung der
Pflegeeltern.
Pflegeeltern haben einen Anspruch auf die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Altersvorsorge.
Ausgehend vom Mindestbeitragssatz der gesetzlichen
Rentenversicherung beträgt die hälftige Erstattung derzeit 43
Euro je Kind.
Pflegeeltern, die ein Kind während der ersten 36 Monaten nach
Ablauf des Monats der Geburt erziehen, haben einen Anspruch auf
Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenver-
sicherung, wenn sie mit dem Pflegekind durch ein auf längere
Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft
wie Eltern und Kinder verbunden sind.
Die Stadt Karlsruhe gewährt Karlsruher Vollzeit- und
Bereitschaftspflegepersonen einen
freiwilligen Zuschuss zur Altersvorsorge von
bis zu 120 Euro monatlich.
Diese Leistung wird unabhängig von der Gesamtzahl der betreuten
Kinder an die Pflegeperson gewährt, welche die Erziehung und
Versorgung des Pflegekindes beziehungsweise der Pflegekinder
überwiegend leistet. Die Anlage des Betrages durch entsprechende
Altersvorsorgeverträge muss nachgewiesen werden.
Das Pflegegeld beträgt seit dem 01.01.2018:
Alter des Pflegekindes (von … bis unter … Jahren) |
Kosten für den Sachaufwand |
Kosten der Pflege und Erziehung |
Pflegegeld |
0 bis 6 |
560 Euro |
277 Euro |
837 Euro |
6 bis 12 |
644 Euro |
277 Euro |
921 Euro |
12 bis 18 |
709 Euro |
277 Euro |
986 Euro |
Erhöhtes Pflegegeld bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindern
Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindern kann sich ein erhöhter Bedarf sowohl beim Sachaufwand als auch im Hinblick auf die Kosten für Pflege und Erziehung wegen einem erhöhten erzieherischen Bedarf ergeben. Wenn dieser Bedarf durch die Pflegeperson selbst erfüllt wird, ist das Pflegegeld entsprechend dem Mehraufwand der Pflegeperson zu erhöhen. Die Notwendigkeit für ein erhöhtes Pflegegeld ist nach den Erfordernissen des Einzelfalles im Rahmen der Hilfeplanung festzustellen.
Annexleistungen in der Vollzeitpflege
Ergibt sich bei Pflegekindern ein individueller Förderbedarf des Kindes oder ein Unterstützungs- und/oder Entlastungsbedarf der Pflegeperson, der nicht durch die Pflegeperson selbst oder die Fachdienste der Sozial- und Jugendbehörde geleistet werden können, so kann dieser Bedarf durch externe Leistungserbringer als Annexleistung der Vollzeitpflege im Rahmen der Jugend- oder Eingliederungshilfe gewährt werden. Die Vorrangigkeit anderer Leistungsträger ist dabei zu berücksichtigen.
Betreuungszuschlag 24
Pflegepersonen, welche Vollzeit- oder Bereitschaftspflegekinder
aufgrund ihres Alters (unter drei Jahren) oder ihres
Entwicklungsstandes oder aus Mangel an einem Betreuungsplatz
"rund um die Uhr" (24 Stunden) ohne Inanspruchnahme einer
Kindertagesbetreuung innerhalb ihrer Vollzeit- oder
Bereitschaftspflegefamilie betreuen, erhalten den
"Betreuungszuschlag 24" in Höhe von
300 Euro Monatlich bei Vollzeitpflege, beziehungsweise 10 Euro
täglich bei Bereitschaftspflege.
Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse
Neben dem monatlichen Pflegegeld können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegefamilie, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Pflegekindes gewährt werden.
Altersvorsorge für Pflegeeltern
Pflegeeltern haben einen Anspruch auf die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Altersvorsorge.
Ausgehend vom Mindestbeitragssatz der gesetzlichen
Rentenversicherung beträgt die hälftige Erstattung derzeit 43
Euro je Kind.
Pflegeeltern, die ein Kind während der ersten 36 Monaten nach Ablauf des Monats der Geburt erziehen, haben einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung, wenn sie mit dem Pflegekind durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder verbunden sind.
Die Stadt Karlsruhe gewährt Karlsruher Vollzeit- und Bereitschaftspflegepersonen einen freiwilligen Zuschuss zur Altersvorsorge von bis zu 120,00 Euro monatlich. Diese Leistung wird unabhängig von der Gesamtzahl der betreuten Kinder an die Pflegeperson gewährt, welche die Erziehung und Versorgung des Pflegekindes beziehungsweise der Pflegekinder überwiegend leistet. Die Anlage des Betrages durch entsprechende Altersvorsorgeverträge muss nachgewiesen werden.
Übernahme der Kosten für Kindertagesbetreuung
Im Rahmen des Rechtsanspruches auf den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder bis zum Schuleintritt werden die Kosten der Kinderbetreuung beim Besuch einer Tageseinrichtung erstattet. Nach dem Schuleintritt wird die Frage der Kostenerstattung des Besuches einer Kindertageseinrichtung von Pflegekindern in Vollzeitpflege im Rahmen der Hilfeplanung entschieden.
Kindergeld
Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen haben,
sind in den meisten Fällen vorrangig vor den Eltern
kindergeldberechtigt. Es wird ein Kindergeldanteil als Einkommen
der Pflegekinder auf das Pflegegeld angerechnet. Ist das
Pflegekind das älteste Kind in der Pflege-
familie, so wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Ist
das Pflegkind nicht das älteste Kind, so wird ein Viertel des
Kindergeldes angerechnet (§ 39 Abs. 6 SGB VIII).
Kindergeld 2018: 1.+2. Kind = 194 Euro; 3. Kind = 200 Euro; ab
4. Kind = 225 Euro.
Steuerpflicht
Das vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld ist steuerfrei. Wenn das Pflegegeld von privater Seite bezahlt wird, muss es grundsätzlich versteuert werden; es können jedoch bestimmte Beträge als "Betriebsausgaben" abgesetzt werden. Die Eintragung des Pflegekindes auf der Steuerkarte der Pflegeperson ist möglich und wirkt sich bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag begünstigend aus.
Krankenversicherung
Das Pflegekind ist bei seinen leiblichen Eltern mitversichert, kann aber auch mit dem Einverständnis der Sorgeberechtigten bei den Pflegeeltern familienversichert werden.
Unfallversicherung
Vollzeitpflegepersonen unterliegen nicht der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Dennoch haben sie einen Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine private Unfallversicherung durch das Jugendamt. Entsprechend der Landesrichtlinien erfolgt eine Orientierung am Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. (Im Jahr 2018: 160,23 Euro)
Haftung
Pflegeeltern müssen bei der Erziehung eines Pflegekindes die
gleichen Sorgfaltspflichten wie bei der Erziehung eines eigenen
Kindes erbringen.
Sie sind verpflichtet, das Kind altersgemäß zu beaufsichtigen.
Über das Jugendamt Karlsruhe besteht eine
Sammelhaftpflichtversicherung für Pflegeeltern, die in der Regel
eintritt, wenn das Pflegekind Schäden gegenüber Dritten
verursacht oder Pflegeeltern und Pflegekind sich gegenseitig
Schäden zufügen.
Die Regelungen zu den Annexleistungen, dem Betreuungszuschlag 24, dem freiwilligen Zuschuss zur Altersvorsorge und den einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gelten nur für Karlsruher Pflegepersonen. Für Pflegepersonen im Bereich eines anderen Jugendamtes gelten die Bedingungen vor Ort.
Stand: gültig ab 1. Januar 2018