Karlsruhe: Kindertageseinrichtungen
Beitragsgrundsätze für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Die Stadt Karlsruhe erhebt für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen monatlich folgende Beiträge:
Angebotsform |
Aktuelle Gesamt- |
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a) | Erstkinder bis drei Jahre | |
Ganztagesbetreuung | 345 Euro* | |
Verlängerte Öffnungszeiten (6,5 Stunden ohne Essen) |
180 Euro | |
b) | Erstkinder von drei Jahren bis zur Einschulung | |
Ganztagesbetreuung | 240 Euro* | |
Verlängerte Öffnungszeiten (6,5 Stunden ohne Essen) |
90 Euro | |
Naturgruppe Grötzingen, Betriebskita (6,5 Stunden mit Essen) |
160 Euro* | |
c) | Weitere Kinder einer Familie bis zur Einschulung (ganztags) | |
Zweitkinder (Ganztagesbetreuung und Naturgruppe) |
70 Euro* |
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Dritt- und weitere Kinder (Ganztagesbetreuung) |
50 Euro** | |
Dritt- und weitere Kinder (Naturgruppe) |
70 Euro* | |
Für Zweit- und weitere Kinder (6,5 Stunden ohne Essen) wird kein Benutzungsentgelt erhoben |
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d) | Schulkinder | |
Nachmittagshort plus Ergänzende Betreuung zur
Verlässlichen Grundschule |
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Erstkinder | 187 Euro* | |
Zweitkinder | 121 Euro* | |
Dritt- und weitere Kinder | 50 Euro** | |
Nachmittagshort |
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Erstkinder | 148 Euro* | |
Zweitkinder | 98 Euro* | |
Dritt- und weitere Kinder | 50 Euro** | |
e) |
Ergänzende Betreuung zur Verlässlichen Grundschule (Betreuungszeit bis 13 Uhr) |
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Erstkinder | 34 Euro | |
Zweitkinder | 22 Euro | |
Dritt- und weitere Kinder | 16 Euro | |
Verlängerte Betreuungszeit bis 14 Uhr nur im Hort an der Grund- und Hauptschule Grötzingen |
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Erstkinder | 56 Euro | |
Zweitkinder | 38 Euro | |
Drittkinder | 26 Euro |
* inklusive 70 Euro für die Mittagsverpflegung
** inklusive 50 Euro für die Mittagsverpflegung
Aktuelles
Informationen zu den aktuellen Beträgen
Beitragsgrundsätze für städtische Kindertageseinrichtungen (PDF, 162 KB)
Benutzungsordnung KT (PDF, 178 KB)
Nachweis gegenüber dem Finanzamt
Nachweis gegenüber dem Finanzamt 2019 (PDF, 146 KB)
Nachweis gegenüber dem Finanzamt 2018 (PDF, 108 KB)
Kita-Kündigung
Kita-Ummeldung
Weitere Informationen
1. | Die Benutzungsentgelte werden unabhängig von den Schließzeiten der Einrichtungen für zwölf Monate im Jahr erhoben. Ausgenommen davon sind die Entgelte für die Ergänzende Betreuung, hier sind es elf Monatsbeiträge. | |
2. | Besuchen mehrere Kinder einer in Karlsruhe wohnhaften Familie städtische Kindertageseinrichtungen, so ist für das Kind im teuersten Angebot das volle Benutzungsentgelt und für die weiteren Kinder ein ermäßigtes Benutzungsentgelt zu entrichten. | |
3. | Falls ein Kind nicht rechtzeitig abgeholt wird und länger als eine viertel Stunde weiter betreut werden muss, wird für jede angefangene viertel Stunde ein zusätzliches Betreuungsentgelt von 15 Euro erhoben. | |
4. |
Erfolgt der Eintritt nicht zum ersten Betriebstag im Monat, ist ein anteiliges Entgelt auf der Grundlage der Kalendertage des Eintrittsmonats zu entrichten. Diese Regelung gilt nicht für die Ergänzende Betreuung, hier ist für jeden Monat das volle Entgelt zu entrichten (elf Monatsbeiträge im Jahr). Kommt ein Kind altersbedingt (ab Vollendung des dritten Lebensjahres) in ein günstigeres Angebot, wird ab dem Geburtstag das neue Entgelt berechnet. |
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5. |
Bei vorübergehender entschuldigter Abwesenheit von mehr als 19 zusammenhängenden Betriebstagen, wird in Einrichtungen, in denen Mittagsverpflegung gereicht wird, auf schriftlichen Antrag für jeden weiteren zusammenhängenden Fehltag 3,60 Euro erstattet. |
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6. |
Der Platz in der Kindertageseinrichtung kann nur schriftlich - unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen - zum Monatsende gekündigt werden. Ummeldungen in ein anderes Angebot bedürfen ebenfalls der Schriftform unter Beachtung der Kündigungsfrist. |
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7. |
Erfolgt nach einer Kündigung in der gleichen Einrichtung in den darauf folgenden zwei Monaten eine erneute Aufnahme, wird die Zeit dazwischen wie eine entschuldigte Abwesenheit (siehe Ziffer 5) behandelt. Ausgenommen davon ist der Wechsel vom Vorschulbereich in den Hortbereich. |
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8. |
Falls das Familieneinkommen nicht ausreicht, kann die Sozial- und Jugendbehörde auf Antrag einen Teil der Kosten übernehmen. Informationen und Beratung erhalten Sie von der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe, Telefon: 0721 133-5190/-5189. Erhält Ihr Kind ein Mittagessen in der Einrichtung und Sie erhalten Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach § 2 AsylblG oder SGB II (zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), so können Sie für Kinder bis zur Einschulung einen Zuschuss zur Mittagsverpflegung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) beantragen. Informationen und Beratung erhalten Sie vom Team Bildung und Teilhabe, Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe, Telefon: 0721 8319-280/-281, in jedem Jobcenter der Stadt Karlsruhe oder im Internet unter: |
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9. | Auf die weiteren Regelungen in der Benutzungsordnung wird verwiesen. | |
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Hinweis:
Werden Geschwisterkinder durch verschiedene Träger betreut? Wenn Ihre Kinder in Karlsruher Kindertageseinrichtungen durch verschiedene Träger betreut werden, wird Ihnen dort jeweils das Benutzungsentgelt für ein Erstkind in Rechnung gestellt. Um diesen Nachteil finanziell auszugleichen, erstattet Ihnen die Sozial- und Jugendbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Differenz zwischen dem von Ihnen bezahlten Beitrag und dem ermäßigten Geschwisterkindbeitrag.
Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie
unter:
Die Höhe der Beiträge in städtischen Kindertagesstätten wurde in der Gemeinderatssitzung vom 14.Mai 2019 beschlossen. Die Beiträge für die Schülerhorte wurden in der Gemeinderatssitzung vom 17. November 2020 festgelegt. |
Stand: 31. Januar 2022