Karlsruhe: Natur- und Umweltschutz
Lärm
Ansprechpartner bei Lärmbelästigungen
Für die vielen unterschiedlichen Arten von Lärm gibt es je nach Art verschiedene Ansprechpartner:
Straßenverkehrslärm
Darunter wird im Allgemeinen Lärm von Fahrzeugen auf
öffentlichen Straßen (Autobahn, Bundes-, Land- und
Gemeindestraßen) verstanden. Die
Verkehrslärmschutzverordnung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes
sieht den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen
Umwelteinwirkungen beim Neubau oder einer
wesentlichen Änderung (zum Beispiel Erweiterung der
Straße um einen zusätzlichen Fahrstreifen) vor
(siehe Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes).Ansonsten werden
Maßnahmen zum Schutz vor Straßenverkehrslärm im Rahmen
von Lärmaktionsplänen festgelegt.
Sie können sich mit Ihrem Anliegen unter Telefon 0721
133-3101 an den Umwelt-und Arbeitsschutz wenden.
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Schienenverkehrslärm
Hierunter versteht man im Allgemeinen Lärm,
verursacht durch Schienenverkehrsfahrzeuge
(Straßenbahn, Eisenbahn). Ein Schutz der Bevölkerung
vor schädlichen Einwirkungen ist bei einem Neubau
oder einer wesentlichen Änderung des
Schienenweges zu berücksichtigen. Weitere
Maßnahmen zum Schutz von Schienenverkehrslärm werden im
Rahmen von Lärmaktionsplänen festgelegt.
Ansprechpartner für den Netzbereich des Karlsruher
Verkehrsverbundes ist die KVV, Tullastr. 71,
76131 Karlsruhe, Telefon 0721 6107-0. Für das
Schienennetz der Deutschen Bahn AG ist das
Eisenbahnbundesamt zuständig.
Gewerbelärm
Unter Gewerbelärm versteht man die Lärmemissionen von Betrieben und Anlagen aus dem gewerblichen und industriellen Bereich - vom Kleinbetrieb (z. B. Schlosserei, Schreinerei etc.) bis zur Industrieanlage (z. B. Kraftwerk). Auch der Lärm, der bei der Anlieferung von Waren z. B. für ein Einkaufszentrum früh am Morgen entsteht fällt darunter. Gehen von Karlsruher Gewerbebetrieben Lärmbelästigungen aus, können Sie sich mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz, Abteilung Gewerbe/Immissionsschutz (Tel.: 0721/133-3101) in Verbindung setzen.
Baustellenlärm
Baustellen unterliegen hinsichtlich des Lärmschutzes der
"Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm". Je
nach Gebietslage sind unterschiedliche Immissionsrichtwerte
einzuhalten. Bei Baustellen gilt in der Regel eine
Nacht- und damit Ruhezeit von 20 bis 7
Uhr.
Geht die Belästigung von Baustellen (zum Beispiel Errichtung,
Abbruch oder Sanierung eines Gebäudes) aus, können Sie sich mit
Ihrem Anliegen für den Baubezirk Stadtmitte unter Telefon 0721
133 6351, für den Baubezirk West unter Telefon 0721 133 6352
oder den Baubezirk Ost unter Telefon 0721 133 6353 an das
Bauordnungsamt wenden.
Nachbarschaftslärm
Ist der Fernseher in der Nachbarschaft zu laut, hört man
laute Musik bei offenem Fenster oder erledigt
geräuschvolle Gartenarbeiten? Die
Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung legt fest, dass diese und andere intensive Haus-
und Gartenarbeiten zu bestimmten Zeiten untersagt
sind. Sollte es zu stark störenden Belästigungen
kommen, können Sie dies beim nächsten Polizeirevier
melden.
Übrigens: Rasenmäher, Laubsauger und -bläser
sowie einige andere Garten- und Baustellengeräte
fallen unter die Geräte- und
Maschinenlärmverordnung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes
(32. BImSchV) und sind in der Nutzung hinsichtlich Zeit
und Lautstärke ja nach Bauart eingeschränkt.
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Lärm von Freizeiteinrichtungen
Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen. Lärm von Freizeitanlagen (Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, z. B. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Musikdarbietungen auch auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Belästigungen und Beeinträchtigungen) durch Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV geregelt.
Bei Störungen, die von Bolzplätzen oder Grünanlagen ausgehen, ist das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe, Telefon 0721 133-3366 zuständig. Für Lärm aus Sportanlagen können sie sich an den Umwelt- und Arbeitsschutz Tel. 133-3101 wenden.
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kirchenglockenlärm
Nach vorherrschender Meinung in der Rechtssprechung gehört das Läuten von Kirchenglocken aus liturgischen Gründen zur grundrechtlich garantierten Freiheit der Religionsausübung und ist im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) als nicht erhebliche Belästigung anzusehen. Anders sieht es jedoch bei der Beurteilung des nächtlichen Turmuhrschlagens ohne liturgische Bedeutung aus. Hier sind die Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und auch die der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärm zu beachten.
Finden Sie, dass die Glocken einer Kirche in Ihrer Nähe zu laut sind? Dafür hat das Erzbischöfliche Ordinariat in der Ständehausstraße 4, 76133 Karlsruhe die Institution eines Glockeninspektors eingerichtet, den Sie telefonisch unter 0721 9211055 oder per Email: kramer@glocken-online.de erreichen können. Dieser ist für die katholischen Kirchen in Karlsruhe zuständig. Bei verursachtem Lärm durch eine evangelische Kirche können Sie sich an das Orgel- und Glockenprüfungsamt der Landeskirche, Dr. Martin Kares, Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstr. 1-7, 76133 Karlsruhe wenden. Sie erreichen Ihn per Fax unter 0721 9175306 oder per Email: Martin.Kares@ekiba.de
Im Netz finden Sie zur Glockeninspektion unter www.glocken-online.de weitere Informationen.
Fluglärm
Bei Belästigungen durch militärischen Fluglärm
(Tiefflieger) können sich betroffene Bürger kostenlos
an das Bürgertelefon des Luftwaffenamtes Köln, Fliegerhorst
Wahn, Telefon 0800 8620730 wenden. Informationen zu Übungen der
Bundeswehr oder der NATO werden im Internet
veröffentlicht.
Bei Belästigungen durch zivilen Luftverkehr
(hierzu zählen beispielsweise Reklameflieger, nichtmilitärische
Hubschrauberflüge sowie Fracht- und Personenflugverkehr) ist
seit 1. Januar 2017 zentral für ganz Baden-Württemberg das
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46,2, Telefon 0711 9040
zuständig.
Fragen zum Flugbetrieb der Bundeswehr
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46.2
Weitere Informationen
- Allgemeine Fragen zum Lärmschutz beantwortet Ihnen auch gerne die städtische Immissionsschutzbehörde beim Zentralen Juristischen Dienst, Telefon 0721 133-3005 oder 3006.
- Weitere Informationen zum Thema "Lärm" erhalten Sie außerdem auf den Internetseiten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg