Asbest ist der Sammelbegriff für eine Gruppe natürlich vorkommender faserförmiger Silikatminerale, die aufgrund einiger hervorragender Eigenschaften in mehr als 3000 Produkten, überwiegend im Baubereich, zum Einsatz kamen. Dabei wird unterschieden zwischen fest gebundenem Asbest wie zum Beispiel Asbestzement/-platten, Bodenbeläge, Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen, Rohre (alle Bereiche des Hoch- und Tiefbaus), Fensterbänke oder Gartenartikel zum Beispiel Blumenkästen und schwach gebundenen Asbestprodukten, die überwiegend dem Brand-, Wärme- und Schallschutz dienen wie zum Beispiel Putz / Mörtel, Isolier- / Dämmmaterial, Lüftungskanäle oder Brandschutzmatten.
Da Asbestfasern eine krebserzeugende Wirkung haben und Schäden in Atmungsorganen hervorrufen, gilt seit 2005 EU-weit ein absolutes Herstellungs- und Verwendungsverbot.
Der Umgang mit Asbest beschränkt sich daher auf Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Das bedeutet:
- Gefahrstoffverordnung, Anhang II, Nr. 1 beachten
- Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 beachten
Ausgebaute Asbestprodukte dürfen nicht veräußert oder erneut verwendet werden!
Am besten überlassen Sie jedoch die Beurteilung und Entfernung von asbesthaltigem Material einem zugelassenen Fachbetrieb, der auch gleich die fachgerechte Entsorgung übernimmt.
Private Anlieferer geringer Mengen asbesthaltigen Materials können dieses gegen Gebühr auf der Wertstoffstation, Nordbeckenstraße 1, im Rheinhafen entsorgen. Informationen hierzu sowie weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Behördennummer 0721 115.
Der beabsichtigte Umgang mit Asbest bei gewerblich (auch Landwirte und Ich-AG) ausgeführten Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten), ist vom Auftragnehmer spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten der Gewerbeaufsicht beim Umwelt- und Arbeitsschutz (wie in der TRGS 519, Anlage 1 beschrieben) anzuzeigen. Ein Durchschlag der Anzeige ist auch dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersenden.
Gefahrstoffverordnung
TRGS-519
Kontakt:
0721 133-3101