4.5.1. Datengeheimnis
Allen Beschäftigten ist es gemäß § 3 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz BW (LDSG) untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
4.5.2. Verpflichtung auf das Verpflichtungsgesetz
Alle nichtbeamteten Beschäftigten werden bei Einstellung entsprechend dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und so gesondert auf datenschutzrechtliche Anforderungen hingewiesen.
4.5.3. Verschwiegenheitspflicht (Beamte)
Beamtinnen und Beamte haben gemäß § 37 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Auf die Verschwiegenheitspflicht werden beamtete Personen im Rahmen der Einstellung hingewiesen.
4.5.4. Sozialgeheimnis / Steuergeheimnis
Alle Beschäftigten, die Sozialdaten verarbeiten, haben das Sozialgeheimnis entsprechend § 35 Sozialgesetzbuch I (SGB I) zu wahren. Das Sozialgeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Verstöße gegen das Sozialgeheimnis können mit Bußgeld oder strafrechtlich entsprechend der §§ 85 und 85 a SGB X in Verbindung mit den §§ 41 bis 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geahndet werden.
Alle Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten, die dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO) unterliegen, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese personenbezogenen Daten nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden.
Verstöße gegen das Steuergeheimnis können mit Bußgeld oder strafrechtlich entsprechend § 355 StGB in Verbindung mit den §§ 41 bis 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geahndet werden.
4.5.5. Vertraulichkeitsvereinbarung
Werden zum Beispiel Leiharbeiter, AFB-Maßnahmen oder Praktikanten bei der Stadt Karlsruhe mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut oder werden diese Personen in Bereichen eingesetzt, wo eine Kenntnisnahme personenbezogener Daten wahrscheinlich ist, so werden diese Personen dem Direktionsrecht der jeweiligen Amtsleitung unterstellt und eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen; die Informationssicherheitsleitlinie der Stadt Karlsruhe wird bekannt gegeben.
4.5.6. Verschwiegenheitsverpflichtung
Dienstleister, bei denen Gegenstand des Vertrages nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten ist (zum Beispiel Handwerker, die Arbeiten innerhalb von Ämtern ausführen), eine Kenntnisnahme solcher aber nicht ausgeschlossen werden kann und zum Beispiel Leiharbeitern, AFB-Maßnahmen oder Praktikanten, die in Bereichen eingesetzt werden, bei denen eine Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten zwar unwahrscheinlich ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, sind auf die Verschwiegenheit zu verpflichten.
Beim Einsatz von externen Reinigungskräften, die über das Amt für Hochbau- und Gebäudewirtschaft beauftragt wurden, ergibt sich eine Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem mit dem externen Dienstleister geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag.