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Sicheres Karlsruhe fördert Kriminalitätsprävention und Opferschutz

Die Kriminalstatistik des Karlsruher Polizeipräsidium zeigt: Karlsruhe darf sich zurecht als eine sichere Großstadt bezeichnen. Gleichwohl finden sich im Stadt- und Landkreis Karlsruhe weiterhin Kriminalität, Delikte und damit einhergehende Kriminalitätsfurcht. Ein erster Schritt zur Verbesserung der Sicherheit für Karlsruher Bürgerinnen und Bürger sowie deren subjektives Sicherheitsgefühl ist eine ursachenorientierte Prävention unter Einbeziehung aller gesellschaftlichen Gruppen.

Logo des Fördervereins Sicheres Karlsruhe e. V.

Ziele des Fördervereins Sicheres Karlsruhe e. V.

Sicherheit ist ein Stück Lebensqualität. Zum Schutz Karlsruher Bürgerinnen und Bürger fördert der Verein folgende Vorhaben:

  • Maßnahmen zum Abbau der Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung
  • Stärkung der Mitwirkungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger an der Kriminalitätsverhütung und -aufklärung
  • Initiierung und Unterstützung von Aktivitäten, vor allem Bürgerinitiativen zur Kriminalitätsverhütung
  • Unterstützung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung
  • Förderung der Zusammenarbeit aller in der Kriminalitätsvorbeugung tätigen Institutionen, Organisationen und Personen
  • Begleitung und Unterstützung der Erforschung von Kriminalitätsursachen und der Rahmenbedingungen für Kriminalität

Für ein „Sicheres Karlsruhe“ engagieren

Kriminalprävention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie dient der Stärkung des Gemeinwohls und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Karlsruher Bürgerinnen und Bürger. Eine wirkungsvolle Kriminalprävention auf kommunaler und lokaler Ebene ist von der Polizei und der Kommune nicht allein leistbar. Daher hat sich der Förderverein Sicheres Karlsruhe e. V. die Unterstützung regionaler Projekte zum Ziel gesetzt. Ein wichtiger Aspekt dabei: Die Einbindung weiterer Behörden, Institutionen und Organisationen sowie die Mitwirkung Karlsruher Bürgerinnen und Bürger.

Sie möchten Mitglied werden beim Förderverein Sicheres Karlsruhe e. V.?

Füllen Sie bitte das Aufnah­me­for­mu­lar 112 KB (PDF) aus und schicken Sie es uns

per Telefax an
0721 133-1029 oder

per Post an
Stadt Karlsruhe
Dezernat 2
(För­der­ver­ein "Sicheres Karlsruhe" e. V.)
Karl-Friedrich-Str. 10
76133 Karlsruhe

Hinweise zur Mitglied­schaft finden Sie ebenfalls in unserer ­Sat­zung.

Organisatorische Fragen zu Sicheres Karlsruhe e. V.

Das Dezernat 2 der Stadt Karlsruhe hilft gerne weiter. Senden Sie Ihre Fragen per Mail an oder kontaktieren Sie uns per Telefon unter 0721 133 1025.

Innerhalb der Stadt Karlsruhe ist im Dezernat 2 das Aufgabengebiet Sicherheit und Ordnung verortet. Der Förderverein Sicheres Karlsruhe e. V. ist eine Ausgründung des Dezernates.

  • Vorsitz  
    Gerlinde Hämmerle | Regierungspräsidentin a. D.

  • Stellvertretender Vorsitz
    Hildegard Gerecke | Polizeipräsidentin a. D.
    Dr. Albert Käuflein | Bürgermeister

  • Schriftführende
    Hans-Goerg Wilken | Jusitziar a. D.
    Thomas Gack | Polizeibeamter

  • Schatzmeister/Schatzmeisterin
    Michael Kuhn | Polizeitbeamter

  • Beisitzende
    Jürgen Gremmelmaier | Leitender Oberstaatsanwalt
    Alexander Riedel | Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe a. D.
    Rolf Apell | Vertreter für Bürgerverein Stadtmitte Karlsruhe e. V.

Bankverbindung

Sparkasse Karlsruhe
IBAN: DE33 6605 0101 0022 0497 12
BIC: KARSDE 66XXX

Folgende Satzung wurde in der Gründungs­ver­samm­lung vom 22 Juli 1999 beschlos­sen. Die letzte Änderung erfolgte mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. September 2022. Die Änderung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister am 20. April in Kraft
 

§ 1 – Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sicheres Karls­ru­he“
  2. Der Verein ist in das Vereins­re­gis­ter einzu­tra­gen; er führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen ­Sitz in Karlsruhe.
     

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung kriminal- und verkehrspräventiver Maßnahmen und Projekte sowie die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten im Stadtkreis Karlsruhe.
  2. Der Verein sieht in der Kriminal- und Verkehrsprävention eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zur Stärkung des Gemeinwohls und des demokratischen Staatswesens.

Ziele des Vereins sind

  •  Maßnahmen zum Abbau der Kriminalitätsfurcht und zur Steigerung der Verkehrssicherheit in der Bevölkerung,

  • Stärkung der Mitwirkungsbereitschaft der Bevölkerung an der Kriminalitätsverhütung und -aufklärung sowie an der Verhinderung und Reduzierung von Verkehrsunfallgefahren, Initiierung und Unterstützung von Initiativen und Projekten zur Kriminalitätsverhütung und zur Verhinderung und Reduzierung von Verkehrsunfallgefahren,

  • Unterstützung von Projekten zum Opferschutz und zur Opferbetreuung 

  • Auszeichnung von Personen, die sich um die Zwecke des Vereins bzw. bei der Verhütung oder Aufklärung von Straftaten besonders verdient gemacht haben,

  • Zusammenarbeit aller in der Kriminalitätsvorbeugung und Verkehrsunfallbekämpfung tätigen Institutionen, Organisationen und Personen,

  • Begleitung und Unterstützung kriminal- und verkehrspräventiver Forschungsarbeit.
     

§ 3 – Gemein­nüt­zig­keit

  1. Der Verein verfolgt mit dem in § 2 Abs. 1 genannten Ziel aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „steu­er­be­güns­tigte Zwecke“ der Abgaben­ord­nung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster ­Li­nie eigene wirtschaft­li­che Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßi­gen Zwecke ­ver­wen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dun­gen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch­ un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergü­tun­gen begünstigt werden.
     

§ 4 – Mitglied­schaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige, natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen werden. Die Personenvereinigungen haben jeweils nur eine Stimme. Der Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte der jeweiligen Personenvereinigung wahrnehmen soll, ist dem Vorstand unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht zu benennen. Juristische Personen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch von diesen schriftlich beauftragte Dritte
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen abschließend. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Natürliche Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
     

§ 5 – Beendigung der Mitglied­schaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen oder Personenvereinigungen endet darüber hinaus bei deren Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Verletzt ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins, kann es durch den Vorstand nach Anhörung ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Während des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
     

§ 6 – Mitglieds­bei­träge, sonstige Vereins­mit­tel

  1. Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Befreiungen von den Mitgliedsbeiträgen sind in begründeten Fällen zulässig.
  2. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung beschließt. In ihr wird ein Mindestmitgliedsbeitrag festgelegt.
  3. Ehren­mit­glie­der sind beitrags­frei.
  4. Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus Spenden, Geldbußen und sonstigen Zuwendungen.
     

§ 7 – Geschäfts­jahr

Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

 

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitglie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand.

 

§ 9 – Mitglie­der­ver­samm­lung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet (mindestens) einmal jährlich statt.
  3. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens vier Wochen, gerechnet ab Aufgabe zur Post, vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    Der Vorstand ist verpflichtet, schriftliche Anträge der Mitglieder zu Verhandlungsgegenständen, über die ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden soll, in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge zur Mitgliederversammlung, sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu übermitteln.
  5. Wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einen mit Gründen und Tagesordnung versehenen schriftlichen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung stellt, ist diesem Antrag stattzugeben. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung so einzuberufen, dass diese binnen sechs Wochen nach Zugang des Antrags stattfinden kann.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
  7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  9. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheime Abstimmung beschließt. Die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes erfolgt geheim, wenn nicht die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen offene Abstimmung beschließt.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10 – Aufgaben der Mitglie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mitgliederversammlung legt die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins fest. Ihr obliegen insbesondere:

a) Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
b) Prüfung und Genehmigung der Berichte des Vorstandes, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Arbeitsplans für das folgende Geschäftsjahr,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Änderung der Satzung, des Vereins­zweckes und Auflösung des Ver­eins,
e) Bestellung des Prüfers,
f) Beschluss­fas­sung über die Ernennung von Ehren­mit­glie­dern,
g) Beschluss­fas­sung über Berufungen von Mitglie­dern gegen Aus­schluss­ent­schei­dun­gen des Vorstandes,
h) Beschluss­fas­sung über die Beitrags­ord­nung.
 

§ 11 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsit­zen­den,
  • zwei stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den,
  • dem Schatz­meis­ter,
  • den Schrift­füh­rern
  • bis zu drei Beisitzern.
  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder erschienen sind. Für die Ladung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung  entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist eine Woche beträgt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die die Zeit, die Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten soll.

 

§ 12 – Aufgaben des Vorstan­des

  1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte..
  2. Der Vorstand ist insbesondere für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich:

a)    Verwaltung der Mittel des Vereins,
b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)    Erarbeitung und Vorlage des Tätigkeitsberichts des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr sowie die Erarbeitung und Vorlage eines Arbeitsplans und eines Kosten- und Haushaltsplans für das jeweils folgende Geschäftsjahr,
d)    Erstellung des Jahresabschlusses,
e)    Vorschläge zur Änderung der Beitragsordnung,
f)    Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft,
g)    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
 

§ 13 – Jahres­ab­schluss, Rechnungs­prü­fung

  1. Der Vorstand hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Vermögens- und Schuldenaufstellung) aufzustellen und durch einen Bericht zu erläutern.
  2. Dem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden sachverständigen Prüfer ist unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses Auftrag zu erteilen, den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstandes zu prüfen und den Geschäftsbericht gegebenenfalls zu ergänzen. Der Bericht des Prüfers ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
     

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 8 Satz 2 festgelegten Mehrheit erfolgen.
  2. Die Liquidation bei Auflösung des Vereins obliegt dem Vorstand im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuweisen, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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