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Karlsruhe: Impressum

Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation

Erklärung zur Zugangs­er­öff­nung nach Art. 3a Verwal­tungs­­­ver­­fah­rens­­ge­­setz Baden-Württem­berg

  1. Für elektro­­­ni­­­sche Dokumente an Behörden, die verschlüs­­­selt oder signiert sind oder sonstige beson­­­de­re technische Merkmale aufweisen, ist kein Zugang im Sinne Art. 3a Verwal­tungs­­­­­­­ver­­­fah­rens­­­ge­­­setz eröffnet.
  2. Die Stadt Karlsruhe nimmt Dokumente in folgen­­­den Datei­­­for­­­ma­ten entgegen:

    • Textda­teien im Format ANSI (*.txt)
    • Rich Text Format (*.rtf)
    • Word für Windows Version 6 (*.doc)
    • Word für Windows Version 97 (*.doc)
    • Word für Windows Version 2000 (*.doc)
    • Portable Data File Version 1.3 (*.pdf)
    • Joint Photo­­­gra­­­phic Expert Group (*.jpg, *.jpeg)
    • Graphics Inter­change Format (*.gif)
    • Tag Image File Format (*.tif)
    • Bitmap Pictures (*.bmp)
  3. Weitere Formate sind nur mit ausdrück­­­li­cher Zustim­­­mung der Empfangs­­­stelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automa­ti­­­sier­ten Abläufe oder Program­­­mie­run­­­gen (sog. Makros) verwen­det werden.
  4. E-Mails werden nur bis zu einer Größe von 15 Megabyte (incl. Anhänge) angenommen.
  5. Dateien in unter Punkt 3 genannten Formaten können durch Kompri­­­mie­rungs­­­pro­­­gramme in den Dateigrö­­­ßen verringert (gepackt) werden. Kompri­­­mierte Dateien nimmt die Stadt Karlsruhe nur als nicht selbs­t­ent­pa­­­cken­­­de ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
  6. Die Stadt Karlsruhe verwendet eine Software zur Filterung von unerwün­sch­ten E-Mails (Spam-Filter). Durch den Spam-Filter können Ihre E-Mails abgewiesen werden, weil diese durch bestimmte Merkmale fälschlich als Spam identi­­­fi­­­ziert wurden. Ebenfalls abgewiesen werden E-Mails, die ausführ­­­bare Programme enthalten.
  7. Die Stadt Karlsruhe bietet elektro­­­ni­­­sche Dienste und Formulare im Internet an. Diese sind bevorzugt zu verwenden.
  8. Wurde eine elektro­­­ni­­­sche Kommu­­­ni­­­ka­tion eröffnet, geht die Stadt Karlsruhe davon aus, dass die gesamte Kommu­­­ni­­­ka­tion auf diesem Wege statt­­­fin­­­den kann, soweit andere Vorschrif­ten dem nicht entge­­­gen­s­te­hen.

 

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