Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung
Unter den in § 18 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) genannten Voraussetzungen dürfen Videoüberwachungsmaßnahmen (Monitoring und Speicherung) durchgeführt werden, um die in § 18 LDSG genannten Rechtsgüter wie zum Beispiel Leben, Gesundheit, Freiheit, öffentliche Einrichtungen oder Amtsgebäude zu schützen (Personen- und Objektschutz).
Jede Videoüberwachungsmaßnahme von öffentlich zugänglichen Räumen der Stadtverwaltung Karlsruhe verfolgt eines dieser Ziele.
Dabei ist zu unterscheiden, ob ein bloßes Monitoring, das heißt eine Überwachung per Bildschirm oder nur -beziehungsweise zusätzlich zum Monitoring- eine Speicherung der über die Videoüberwachungsmaßnahmen gewonnenen Bilder erfolgt.
Bei einem Monitoring geht es darum, in einer Akutsituation unmittelbar eingreifen zu können oder ein Eingreifen zu veranlassen.
So kann zum Beispiel über einen Bildschirm – ohne Speicherung der Daten – verfolgt werden, ob in einem Badebereich mit Rutschen, Gefahrensituationen vorliegen.
Ebenso können von einer zentralen Stelle – ohne Speicherung der Daten – mehrere Eingangsbereiche überwacht werden, um einen unbefugten Zutritt zu verhindern.
Eine Datenspeicherung erfolgt immer nur dann, wenn die Videoüberwachungsmaßnahme auch oder ausschließlich dazu dienen soll, begangene Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung (zum Beispiel unzulässige Entsorgung von Abfällen, Verbrennen von Müll) oder Straftaten (zum Beispiel Diebstahl, Sachbeschädigung) zu verfolgen.
So werden zum Beispiel Kassenbereiche mit Speicherung der Bilddaten dort überwacht, wo eine Gefahr besteht, dass Geld entwendet oder das Kassenpersonal belästigt wird.
Ob eine Speicherung der Daten stattfindet, wird im Rahmen der Kenntlichmachung der Videoüberwachungsmaßnahme gemäß § 18 Absatz 2 LDSG vor Ort mitgeteilt.
Geplante Speicherdauer
Alle gespeicherten Bilddaten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, das heißt aufgezeichnet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Somit werden alle Bilddaten, die nicht zur Verfolgung von erheblichen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt werden, in der Regel am nächstfolgenden Werktag gelöscht (der Samstag gilt in diesem Falle nicht als Werktag). Werden die Bilddaten zur Verfolgung von erheblichen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt, werden diese unverzüglich nach Auswertung des Bildmaterials gelöscht.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (Stellen gegenüber denen die Daten offengelegt werden)
Werden Daten aufgezeichnet, hat ausschließlich bei Vorliegen einer erheblichen Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat jeweils nur ein schriftlich festgelegter kleiner Kreis von Beschäftigten Zugriff auf die Bilddaten.
Sollen nach Auswertung der Bilddaten im jeweiligen Einzelfall Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt werden, so werden die Bilddaten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen den für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Stellen übergeben.