Aufgaben und Ziele
Die Kinderinteressenvertretung ist Kontaktstelle für Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Einrichtungen zu Fragen rund um das Thema Kinder und ihre Rechte. Sie hört zu, berät und vermittelt – wenn nötig – wie und von wem offene Fragen und Anliegen geklärt werden können.
Gleichzeitig nimmt sie die Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern auf und vertritt diese bei den zuständigen Stellen und Ämtern.
Neben der Erstellung von Informationsmaterialien, wie zum Beispiel des Kinderstadtplans, plant und organisiert sie Veranstaltungen, zum Beispiel anlässlich des Weltkindertags.
Die Vertretung von Kinderinteressen ist eine Querschnittsaufgabe. Daher steht die Kinderinteressenvertretung in engem und fortlaufendem Austausch mit weiteren Fachämtern der Stadtverwaltung und zahlreichen, externen Kooperationspartnern. Sie ist Teil von unterschiedlichen Arbeitskreisen.
Ziel der Kinderinteressenvertretung ist es, Karlsruhe noch kinder- und familienfreundlicher zu machen. Deshalb werden gesellschaftliche Bedürfnisse und politische Entwicklungen fortwährend aufgegriffen. Hieraus ergeben sich die Themen, mit denen sich die Kinderinteressenvertretung beschäftigt.
Kinder sind stets auch „Experten in eigener Sache". Daher ist es wichtig, sie konsequent mit einzubinden und ihnen Beteiligung und Mitsprache zu ermöglichen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seit mittlerweile drei Jahrzehnten setzt sich die Kinderinteressenvertretung des Kinderbüros der Stadt Karlsruhe für Kinder und ihre Rechte ein. Grundlage hierfür ist zu allererst das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention (KRK). Diese wurde am 20. November 1990 von der UN-Generalversammlung angenommen und im März 1992 vom Deutschen Bundestag ratifiziert. Bis heute sind 196 Staaten der UN-Kinderrechtskonvention beigetreten, mehr als jeder anderen UN-Konvention. Die Konvention umfasst 54 Artikel, die in drei übergeordneten Gruppen zusammengefasst werden: Versorgungsrechte, Schutzrechte und Beteiligungsrechte.
Hinzu kommt das Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Dieses sieht in den Paragraphen 8, 11 und 80, Absatz 4 die Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich vor und fordert eindeutig zu deren Beteiligung auf.
Ende 2015 wurden neue Staatsziele in die Landesverfassung von Baden- Württemberg aufgenommen. Artikel 2a erkennt an, dass Kinder als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz haben. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern wird hier also deutlich hervorgehoben. Zudem wurde auch die Änderung des Paragraphen 41a der Gemeindeordnung das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Beteiligung unmissverständlich gestärkt.
All diese rechtlichen Rahmenbedingungen zeigen den Weg in eine kinderfreundliche Gesellschaft auf. Die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stehen aber noch aus.