Sprung zur Navigation. Sprung zum Inhalt, Sprung zur Suchmaschine

Karlsruhe: Stadtteile

Ortsverwaltung Wettersbach Aktuell

Die Ortsver­­wal­tung Wetter­s­­bach ist für die beiden Stadtteile Palmbach und Grünwet­ter­s­­bach zuständig.

Wettersbach Logo


 

Straßenbau­ar­bei­ten mit Straßenvoll­sper­rung

Strassensperrung

Pfeilerweg im Stadtteil Grünwetters­bach ab dem 14. Mai 2012 bis voraus­sicht­lich 25. Juni 2012

Fried­hof­weg im Stadtteil Palmbach ab dem 14. Mai 2012 bis voraus­sicht­lich 11. Juni 2012

weiter zur Seite Strassensperrung

Sperrung Stupferich Werren­stra­ße

Wegen Decke­­ner­­neu­e­rungs­­ar­­bei­ten auf dem nördli­chen Teil der Werren­straße und dem gleich­­zei­ti­­gen Umbau der Halte­­stelle Stupferich Rathaus zur barrie­re­frei­en Halte­­stelle fahren die Bus-Linien 23, 47 und 118 in der Zeit vom 7. Mai, 8 Uhr, bis voraus­­sicht­­lich 30. Juni eine Umleitung. Diese führt nach der Halte­­stel­le Stupferich Kirche über die Neuberg­straße in die Werren­straße und von dort über die Ortsstraße zur Ersatz-Endhal­te­­stelle Stupferich Rathaus vor der Volksbank in der Ortsstraße. Die Halte­­stelle Stupfe­rich Rathaus wird während der gesamten Bauzeit dorthin verlegt. Die Halte­s­tel­len Stupferich Wiesen­tal­­straße und Stupferich Karlsbader Straße Ost werden während dieser Zeit aufgehoben. Die Bus-Linie 118 bedient zum Ersatz zusätzlich die Halte­­stelle Stupferich Karlsbader Straße, die sonst nur von der Linie 47 angefahren wird.

Maibaum

Das Aufstellen des Maibaums hat in Wetters­bach Tradition

weiter zur Seite Maibaum


Inliner

in Grünwetters­bach am 21. Juni 2012
Skateplatz Thüringer Straße

für Mädchen und Jungen von ca. 5 bis 10 Jahren

weiter zur Seite Inliner

Info-Flyer (PDF, 195 KB) Termin­über­sicht und nähere Infor­ma­tio­nen

Kinder­­gar­ten / Kinder­ta­­ge­s­stät­te

Kindertagesstätten Wettersbach

Kontakt­da­ten

weitere Infor­ma­tio­nen

weiter zur Seite Kindertagesstätten Wettersbach


Friedhöfe Grünwettersbach und Palmbach

Friedhöfe Grünwettersbach und Palmbach

Aktuelle Infor­ma­tio­nen über:

- Wasser­an­schlüsse

- Lastkar­ren­sta­tio­nen

- Gärtner­be­treute Grabfelder

Prüfung der Stand­fes­tig­keit von Grabmalen

weiter zur Seite Friedhöfe Grünwettersbach und Palmbach


weitere Informationen über die Friedhöfe und Bestat­tun­­gen in Karlsruhe

Verbot von öffent­­li­chen Sport­­ver­­an­­stal­tun­­gen

Nach den Bestim­­mun­­gen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der derzeit gültigen Fassung sind an Pfingst­­sonn­­tag öffent­li­che Sport­­ver­­an­­stal­tun­­gen bis 11.00 Uhr verboten.

Verhalten auf Spiel­plät­zen

Zigaret­ten­­stum­­mel gehören nicht auf den Spiel­platz
Durch achtlos wegge­wor­­fene Zigaret­ten­kip­­pen, insbe­­son­­dere auf den Kinder­­spiel­plät­zen, können erhebliche Gefahren für unsere Kinder entstehen. Wir wissen doch alle, wie neugierig Kinder sind und alles Neue oder Verbotene erkunden, wenn möglich sogar in den Mund stecken.
Deshalb unsere Auffor­­de­rung:
- Wenn Sie schon auf Spiel­plät­zen rauchen müssen, lassen Sie Ihre Kippen nicht achtlos auf den Boden fallen!
- Entsorgen Sie diese in einem entspre­chen­­den Behält­nis! Zum Wohle unserer Kinder.

Und vor allem: Kinder­­spiel­plätze sind keine Hunde­toi­let­ten !

 

Weitere Informationen

Beratungen und Beschlüsse des Ortschaftsrats Sitzung am 08.05.2012

Jahresrückblick 2011

Medienbus Halte­s­tel­len und Termine der "rollenden Biblio­thek"


 
 

Karlsruher Verkehrsverbund

Geodatenportal thema­ti­­­sche Karten und Pläne

Stadtplanung und Bauen Bebau­ungs­­­pla­­nung, Bauordnung, städt. Grundstücke

 
 

 

Bürgerbüro Wettersbach:

Ihr Direk­t­­­kon­takt bei der Ortsver­­­­wal­tung Wetter­s­­­­bach:

Telefon 0721 945 50-16

Rasen­mä­her­lärm

Vor dem ersten Rasen­schnitt im Frühjahr, bitten wir folgende Richt­­li­­nien (Rasen­mä­her­lärm-Verord­­nung) zu beachten:
§ 6 Regelung des Betriebes
(1) Rasenmäher, außer solchen in land. und forst­­wir­t­­schaft­­li­chen
Einsatz, dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00
Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in der Zeit von
19.00 bis 22.00 Uhr Geräte betrieben werden, die
1. nach § 5 mit einem Schal­leis­tungs­­­pe­­gel von weniger als 88
Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekenn­­zeich­­net sind, oder
2. vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr gebracht
worden und mit einem Emmis­­si­­ons­wert von weniger als 60
Dezibel (A) gekenn­­zeich­­net sind.

Achte Verordnung zur Durch­füh­rung des Bundes-Immis­­si­­ons­­schutz­­ge­­setz­tes - Rasen­mä­her­lärm-Verordnung vom 13.07.1992

Ruhestö­run­gen durch Balkon- und Garten­par­­tys

Die Zeit der privaten Sommer­­feste macht es erfor­­der­­lich, auf die Lärmschutz­­ver­­ord­­nung für das Stadt­­­ge­­biet Karlsruhe vom 10.05.1994 hinzu­wei­­sen.
Danach ist es verboten, in der Zeit von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe anderen mehr als nach den Umständen vermeid­bar zu stören. In Anbetracht eines guten nachbar­­li­chen Zusam­­men­le­­bens sollte daher bei privaten Feiern dafür gesorgt werden, dass niemand nach 22 Uhr in seiner Nachtruhe durch laute Unter­hal­tung oder Musik gestört wird.
Bitte denken Sie bei Garten­­fes­ten, Balkon- und Grill­par­­tys an ihre Nachbarn und vermeiden Sie Lärm- und Geruchs­be­läs­ti­gun­gen.

Zuviel Lärm?

Auszug aus der Polizei­­ver­­ord­­nung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbe­läs­ti­gun­gen - Lärmschutz­­ver­­ord­­nung - vom 10. Mai 1994; Allge­mei­ne Infor­­ma­tio­­nen

Nachtruhe

Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unver­­­mei­d­­bar zu stören.

Tonwie­­der­­ga­­be­­ge­räte
(1) Rundfunk- und Fernseh­ge­räte, Lautspre­cher und Tonwie­­der­­ga­­be­­ge­räte dürfen nur in solcher Lautstär­ke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich
belästigt werden. Dies gilt insbe­­son­­dere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraft­fahr­­zeu­­gen betrieben werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Umzügen, Kundge­­bun­­gen, Märkten und Messen im Freien und bei öffent­­li­chen Veran­­stal­tun­­gen, die einem herkömm­li­chen Brauch entspre­chen, sowie bei amtlichen Durchsagen.
Haus- und Garten­ar­­bei­ten und andere Betäti­gun­gen
(1) Geräusch­volle Haus- und Garten­ar­­bei­ten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht, werktags nicht von 19:00 bis 07:00 Uhr ausgeführt werden. Hierzu zählen z. B. Hämmern, Sägen, Bohren, Holzspal­ten, der Betrieb von Bodenbear-
beitungs­­­ma­­schi­­nen, das Ausklopfen von Gegen­stän­den wie Teppiche oder Kleider.
(2) Andere Betäti­gun­gen im Haus oder in einem privaten Garten, die die Ruhe anderer stören, dürfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht statt­­fin­­den. Hierzu zählen z. B. laute Garten­­feste und Hausfeste bei offenem Fenster, geräusch­volle Sport­­spiele, die lärmende Benützung von Garten­schwim­m­­be­­cken, das Abbrennen von Feuerwerk außer am Jahres­­­wech­­sel.
Haustiere
(1) Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhal­ten­­des Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unver­­­mei­d­­bar gestört wird.
(2) Das Gleiche gilt sinngemäß für das Halten von anderen Tieren.
Ordnungs­­­wi­d­­rig­kei­ten
(1) Ordnungs­­­wi­d­­rig im Sinne des Polizei­­ge­­set­­zes für Baden-Württem­berg handelt, wer vorsätz­lich oder fahrläs­sig den Vorschrif­ten der Lärmschutz­­ver­­ord­­nung zuwider­han­­delt.
(2) Die Ordnungs­­­wi­d­­rig­keit kann nach dem Polizei­­ge­­setz in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungs­­­wi­d­­rig­kei­ten mit einer Geldbuße geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschrif­ten eine Strafe verwirkt ist.

Abhaltung von Vereins-, Jubiläums- und Straßen­fes­ten

Die Ortsver­­wal­tung Wetter­s­­bach weist darauf hin, dass für die Abhaltung von Vereins-, Jubiläums- und Straßen­fes­ten meist folgende Geneh­­mi­­gun­­gen erfor­­der­­lich sind:
- Gestattung eines vorüber­ge­hen­­den Gaststät­ten­be­trie­­bes (Schank­er­laub­­nis)
beim Verkauf von alkoho­­li­­schen Getränken
- Gewer­­be­recht­­li­che Erlaubnis beim Verkauf von alkohol­freien Getränken
- Sperr­­zeit­­ver­kür­zung
Diese Geneh­­mi­­gun­­gen sind spätestens 2 Wochen vor der Veran­­stal­tung bei der Ortsver­­wal­tung Wetter­s­­bach, Rathaus Grünwet­ter­s­­bach, Zimmer 2, zu beantragen. Die Vereine sind größten­teils im Besitz dieser Forman­träge; andern­falls sind diese bei der Ortsver­­wal­tung Wetter­s­­bach oder im Internet erhältlich.
Wir machen darauf aufmerksam, dass bei Vereinen, die eine Konzession für ein Clubhaus besitzen, diese nicht auf das Festzelt übertragen werden kann.
Soweit zur Durch­füh­rung der vorge­­nann­ten Veran­­stal­tun­­gen städtische Räumlich­kei­ten benötigt werden, ist hierfür ebenfalls bei der Ortsver­­wal­tung Wetter­s­­bach, Rathaus Grünwet­ter­s­­bach, Zimmer 2, die erfor­­der­­li­che Geneh­­mi­­gung spätestens 2 Wochen vor der Veran­­stal­tung einzuholen.
Bei der Abhaltung von Straßen­fes­ten oder Veran­­stal­tun­­gen, bei denen öffent­li­che Verkehrs­flä­chen beein­träch­tigt bzw. genutzt werden, ist zusätzlich zu den vorge­­nann­ten Geneh­­mi­­gun­­gen, beim Ordnungs- und Bürgeramt eine straßen­ver­­kehrs­recht­­li­che Erlaubnis einzuholen. Auch hier kann der Antrag über die Ortsver­­wal­tung Wetter­s­­bach, Bauamt, einge­reicht werden.

 

Service des Ordnungs- und Bürgeramtes

Online Termin im Bürgerbüro Um unnötige Warte­­zei­ten zu vermeiden, können Sie mit einigen Bürger­bü­ros­Ter­mine online verein­­ba­ren.

Auskunftsservice Ausweispapiere (geschützter Link) Hier erhalten Sie Auskunft über den Bearbei­tungs­­­stand Ihrer Ausweis­pa­piere.

Standesamt Karlsruhe-Wettersbach

Dienstleistungen und Informationen - Standesamt Angefangen mit der Geburt, über Eheschlie­­ßun­­gen, Namens­än­­de­run­­gen, Urkun­­den­­be­s­tel­­lun­­gen und einiges mehr bis schließ­­lich zu den Sterbe­fäl­len

 

Genügend Platz für Rettungs­­fahr­­zeuge lassen

Niemand denkt gerne daran, daß es in seinem Haus oder in seiner Straße einmal brennen oder sonst ein Unglücks­fall passieren könnte. Dennoch sollte man sich im Alltag so verhalten, daß im Fall der Fälle die Arbeit der Feuer­weh­ren oder anderer
Rettungs­­­dienste nicht unnötig behindert wird. Oftmals sind Straßen zugeparkt und ein ungehin­­der­tes Durch­­­kom­­men für Feuerwehr und Rettungs­­­dienst ist nicht gewähr­leis­tet.
Deshalb müssen folgende Regeln beachtet werden:
- Stellen Sie Ihr Fahrzeug immer so ab, daß eine Mindest­­durch­­fahr­­breite von drei Metern verbleibt. Bedenken Sie beim Parken in Kurven, daß Feuerwehr und Rettungs­­fahr­­zeuge einen größeren Kurven­­ra­­dius besitzen als Autos.
- Stellen Sie Ihr Fahrzeug bitte nie in Bereichen ab, die als Brand­­schutz­­zone, Feuer­wehr­­zu­fahrt oder Feuer­wehr­flä­che gekenn­­zeich­­net sind.
- In verkehrs­­­be­ru­hig­ten Zonen sind häufig Sperr­vor­­rich­tun­­gen wie Ketten, Sperr­p­fos­ten oder Sperr­­bal­ken angebracht. Diese sind unbedingt freizu­hal­ten. Die Feuerwehr besitzt Schlüssel, um die Sperren zu öffnen, doch wenn diese zugeparkt sind, müssen zeitrau­­bende Umwege gefahren oder die Fahrzeuge abgeschleppt werden. Dabei kann wertvolle Zeit für die Rettung vom Feuer bedrohte Menschen verloren werden.
- Die Feuerwehr kann nicht jedes Gebäude direkt anfahren, viele liegen etwas entfernt von öffent­­li­chen Verkehrs­flä­chen. Um diese Gebäude zu erreichen, müssen oft längere Strecken zu Fuß mit schwerem Einsatz­ge­rät zurück­ge­legt
werden.
- Beachten Sie bitte, daß diese Zugänge eine Breite von 1,3 Metern und Türbreiten von einem Meter haben müssen. Benutzen Sie diese Wege nicht als Abstell­flä­che.
In Hinter­hö­fen oder an Gebäuden, wo die Drehleiter nicht eingesetzt werden kann, muß die Feuerwehr tragbare Leitern verwenden.
- Für Wohnbe­rei­che mit über acht Metern Fenster­brüs­tungs­höhe müssen daher in Hof oder Garten­Flä­chen vorhanden sein, wo tragbare Leitern ungehin­­dert aufge­­stellt werden können.
Die Bevöl­ke­rung wird gebeten, im Interesse der eigenen Sicherheit diese Regeln zu beachten.