Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Gehweg-Parken und Zweite-Reihe-Parken
Nach § 12 Abs. 4 STVO ist der rechte Seitenstreifen (zum
Parken), dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte
Parkstreifen, zu benutzen, sonst ist an den rechten
Fahrbahnrand heranzufahren.
Dies bedeutet
1. Auch mit zwei Rädern darf nicht auf dem Gehweg geparkt
werden.
2. Das Parken in zweiter Reihe ist verboten.
In der Praxis wird in den meisten Straßen in Karlsruhe mit
zwei Rädern auf dem Gehweg geparkt. Dies kann nur unter
bestimmten Voraussetzungen geduldet werden, da es nicht
der Straßenverkehrsordnung entspricht.
Der Schutz der Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Personen mit
Kinderwagen darf nicht vernachlässigt werden. Auch ist
zu bedenken, dass Kinder bis zum vollendeten 8.
Lebensjahr mit Fahrrädern den Gehweg benutzen müssen,
ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen
den Gehweg benutzen.
Das Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg kann nur dort
geduldet werden, wo dies zur Aufrechterhaltung des
fließenden Verkehrs erforderlich ist. Insofern ist auf
den baulichen Ausbauzustand und dem Querschnitt der
Straße abzuheben.
Sofern unter o. g. Voraussetzungen das Parken auf dem
Gehweg mit zwei Rädern geduldet wird, muss für Fußgänger,
Rollstuhlfahrer, Kinderwagen u. a. eine
Mindestrestbreite der Gehwegfläche von 1,20 frei
bleiben. Andere gesetzliche Haltverbote bleiben von
dieser Regelung unberührt.
Unzulässig ist auf jeden Fall das Parken mit vier Rädern
auf dem Gehweg.
Aus der genannten Vorschrift ergibt sich auch, dass das
Parken in zweiter Reihe verboten ist. Diese Unsitte hat
sich leider verstärkt eingebürgert. Kommt es hierbei zu
Behinderungen des fließenden und ruhenden Verkehrs wird
ein Verwarnungsgeld ausgesprochen. In vielen Fällen
sind bei der gewählten Parkweise, insbesondere beim sog.
Baumscheibenparken, die legalen Parkplätze nicht mehr
benutzbar.
