Sprung zur Navigation. Sprung zum Inhalt, Sprung zur Suchmaschine

Karlsruhe: Stadt und Verwaltung

Gehweg-Parken und Zweite-Reihe-Parken

Nach § 12 Abs. 4 STVO ist der rechte Seiten­strei­­fen (zum Parken), dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstrei­­fen, zu benutzen, sonst ist an den rechten Fahrbahn­rand heran­­zu­fah­ren.

Dies bedeutet

1. Auch mit zwei Rädern darf nicht auf dem Gehweg geparkt werden.

2. Das Parken in zweiter Reihe ist verboten.

In der Praxis wird in den meisten Straßen in Karlsruhe mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkt. Dies kann nur unter bestimmten Voraus­­set­­zun­­gen geduldet werden, da es nicht der Straßen­ver­­kehrs­ord­­nung entspricht.

Der Schutz der Fußgänger, Rollstuhl­fah­­rer, Personen mit Kinder­wa­­gen darf nicht vernach­läs­sigt werden. Auch ist zu bedenken, dass Kinder bis zum vollen­­de­ten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern den Gehweg benutzen müssen, ältere Kinder bis zum vollen­­de­ten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen.

Das Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg kann nur dort geduldet werden, wo dies zur Aufrecht­er­hal­tung des fließenden Verkehrs erfor­­der­­lich ist. Insofern ist auf den baulichen Ausbau­­zu­­stand und dem Querschnitt der Straße abzuheben.

Sofern unter o. g. Voraus­­set­­zun­­gen das Parken auf dem Gehweg mit zwei Rädern geduldet wird, muss für Fußgänger, Rollstuhl­fah­­rer, Kinder­wa­­gen u. a. eine Mindest­rest­­breite der Gehweg­flä­che von 1,20 frei bleiben. Andere gesetz­­li­che Haltver­­­bote bleiben von dieser Regelung unberührt.

Unzulässig ist auf jeden Fall das Parken mit vier Rädern auf dem Gehweg.

Aus der genannten Vorschrift ergibt sich auch, dass das Parken in zweiter Reihe verboten ist. Diese Unsitte hat sich leider verstärkt einge­bür­gert. Kommt es hierbei zu Behin­­de­run­­gen des fließenden und ruhenden Verkehrs wird ein Verwar­­nungs­­­geld ausge­spro­chen. In vielen Fällen sind bei der gewählten Parkweise, insbe­­son­­dere beim sog. Baumschei­­ben­par­ken, die legalen Parkplätze nicht mehr benutzbar.