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Karlsruhe: Radverkehr

Die wichtigsten Verkehrsregeln für Fahrradfahrer

Grund­re­­geln:

Die Teilnahme am Straßen­ver­kehr erfordert ständige Vorsicht und gegen­­sei­tige Rücksicht. Jeder Verkehrs­­­teil­­neh­­mer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unver­­­mei­d­­bar, behindert oder belästigt wird.

Straßen­be­nut­­zung:

Es ist möglichst weit rechts zu fahren. Radfah­­rer/in­­nen müssen einzeln hinter­ein­an­­der fahren; neben­ein­an­­der dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Kinder bis zum vollen­­de­ten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollen­­de­ten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

Radwe­­ge­­be­­nut­­zungs­­pflicht:

Die bekannten blauen Schilder mit weißen Symbolen "Fahrrad" - auch kombiniert mit "Fußgänger" (Z. 237 = reiner Radweg, 240 = gemein­sa­­mer Fuß- und Radweg oder 241 = getrennter Fuß- und Radweg) begründen die Benut­­zungs­­pflicht. Diese Wege müssen vom Radver­kehr benutzt werden.

Innerhalb von Tempo-30-Zonen dürfen Radwege nicht benut­­zungs­­pflich­tig ausge­wie­­sen werden.

"Andere" Radwege dürfen wahlweise benutzt werden. Diese Radwege sind baulich angelegt und nach außen für die Verkehrs­­­teil­­neh­­mer erkennbar (z.B. bei asphal­tier­ten Radwegen neben Gehweg­­plat­ten, unter­­schie­d­­li­cher Farbe von Radweg- und Gehweg­­plat­ten oder durch­­­ge­­zo­­ge­ne Mittel­­mar­kie­rung). Diese Radwege sind nicht speziell beschil­­dert.

 

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Beispiele weiterer Verkehrsangebote für Radfahrer

Fußweg frei für Fahrradfahrer

Fußweg frei für Fahrradfahrer

Fußwege, die zusätzlich zu Zeichen 239 (Fußgän­ger) auch mit dem Zeichen "Radfahrer frei" beschil­­dert sind, dürfen mit dem Fahrrad befahren werden. Radfah­­rer/in­­nen müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrit­t­­ge­schwin­­dig­keit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfahrer dar, es besteht aber keine Benut­­zungs­­pflicht.

Radfahrstreifen


Das blaue Verkehrs­­­zei­chen mit weißem Fahrra­d­­sym­­bol (Z. 237) kennzeich­­net auch Radfahr­strei­­fen. Darunter versteht man einen auf der Fahrbahn markierten, für den Radver­kehr vorge­­se­he­­nen Teil der Straße. Zur Verdeut­­li­chung ist das Symbol oft auch als Piktogramm auf dem Radfahr­strei­­fen, der zusätzlich rot eingelegt sein kann, aufmar­kiert.

Schutzstreifen

Schutzstreifen

Der Schutz­strei­­fen ist ein mittels einer Leitlinie (unter­­bro­chene Fahrbahn­­mar­kie­rung) von der Fahrbahn abmar­kier­ter Teil der Straße für den Radverkehr. Im Unter­­schied zum Radfahr­strei­­fen sind Schutz­strei­­fen nicht speziell beschil­­dert und dürfen von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutz­strei­­fen befinden sich immer am rechten Fahrbahn­rand und aus dem Rechts­fahr­­ge­­bot entsteht somit die Benut­­zungs­­pflicht im Strecken­­ver­­lauf.

Aufgeweiteter Radaufstellstreifen

Aufgeweiteter Radaufstellstreifen

Aufge­wei­te­ter Radauf­­stell­strei­­fen. Für den Radverkehr kann an Licht­­zei­chen­an­la­­gen eine zweite Haltlinie mit einer Aufstell­flä­che vor dem Kraft­fahr­­zeug­­ver­­kehr markiert werden. Die vorge­­zo­­gene Aufstell­flä­che eröffnet dem Radverkehr eine sichere Möglich­keit, sich während der Rotphase der Licht­­si­­gnal­an­lage vor dem Kraft­fahr­­zeug­­ver­­kehr aufzu­s­tel­len. Hierdurch entstehen gute Sicht­­be­­zie­hun­­gen und es wird Konflik­ten mit links abbie­­gen­­dem Radverkehr und gleich­­zei­tig geradeaus fahrendem Kraft­fahr­­zeug­­ver­­kehr weitest­­ge­hend entgegen gewirkt.

Einbahnstraße, für Fahrradfahrer in beiden Richtungen frei

Einbahnstraße, für Fahrradfahrer in beiden Richtungen frei

Innerhalb von Tempo-30-Zonen können Einbahn­­stra­ßen unter bestimm­ten Voraus­­set­­zun­­gen für Radfahrer in beide Fahrtrich­tun­­gen freige­­ge­­ben werden. Erkennbar ist dies an den zusätzlich zur Beschil­­de­rung "Einbahn­­straße" (am Beginn der Straße) und "Verbot der Einfahrt" (am Ende der Straße) angebrach­ten Zusatz­­zei­chen "Radfahrer in beiden Richtun­­gen" bzw. "Radfahrer frei". An gleich­­be­rech­tig­ten Kreuzun­gen oder Einmün­dun­gen gilt Rechts-vor-Links.

Fahrradstraße


Der Beginn und das Ende von Fahrra­d­­stra­ßen ist speziell mit Verkehrs­­­zei­chen 244/244a beschil­­dert.

  • Auf Fahrra­d­­stra­ßen gelten die Vorschrif­ten über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
  • andere Fahrzeug­füh­rer als Radfahrer dürfen Fahrrad straßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatz schild zugelassen ist
  • alle Fahrzeuge dürfen nicht schneller als mit einer Geschwin­­dig­keit von 30 kmh fahren;
  • Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft­fahr­­zeug­füh­rer die Geschwin­­dig­keit weiter verringern.
  • Radfahrer dürfen auch neben ein an der fahren.

Verhalten an Fußgängerüberwegen

Verhalten an Fußgängerüberwegen

An Fußgän­ger­über­we­gen ("Zebra­strei­­fen") haben Kraft­fahr­­zeuge den Fußgängern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermög­li­chen. Diese gesetz­­li­che Festlegung gilt nicht für Radfah­­rer/in­­nen. Der Fußgän­ger­über­weg darf zwar mit dem Fahrrad befahren werden - der o.g. Vorrang steht ihnen jedoch nicht zu. Radfah­­rer/in­­nen, die ihr Fahrrad schieben, gelten in dieser Situation als Fußgänger.

Die Radler auf dem Foto haben keinen Vorrang!