Karlsruhe: Besondere Personengruppen
Die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Weiterführende Informationen
Nationaler Aktionsplan "einfach machen" Die weiterführende Seite beinhaltet Themen und Dokumente zum Thema. U. a. den aktuellen Aktionsplan. Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Erster Staatenbericht Die weiterführende Seite beinhaltet Informationen zum Ersten Staatenbericht und stellt das PDF zum herunterladen zur verfügung. Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
UN-Konvention Auf der weiteführenden Seite können Sie sich die Publikation der UN-Konvention entweder herunterladen oder bestellen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Gebärdensprachfilme (DGS) zur UN-Konvention
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Bundesministerium für Justiz.
Behindertengleichstellungsgesetz
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sozialgesetzbuch SGB 9 – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat bereits im Jahr 2001 beschlossen, Vorschläge für ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu entwickeln. Hintergrund dafür war die Tatsache, dass es nur in etwa 45 Staaten Vorschriften gibt, die die Rechte der schätzungsweise 650 Mio. behinderten Menschen weltweit besonders schützen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen nahm das in diesem Auftrag entwickelte und am 13. Dezember 2006 vorgelegte "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" ("UN-Behindertenrechtskonvention") sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll an. Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll am 30. März 2007 als einer der ersten Staaten. Bundestag und Bundesrat stimmten im Dezember 2008 dem Ratifikationsgesetz zu. Die UN-Konvention wurde daraufhin ab dem 26.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich. Damit ist Deutschland verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine gleichberechtigte Teilhabe der rund 8 Mio. in Deutschland lebenden behinderten Menschen zu gewährleisten. Die Europäische Union ratifizierte die Konvention am 23.12.2010 ebenfalls. Grundsätzlich verbindlich ist die englische Originalversion.
Das Recht auf selbstbestimmte und umfassende Teilhabe
und auf Gleichstellung in allen Bereichen der
Gesellschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland
seit 1994 auch als Verfassungsgrundsatz im
Grundgesetz verankert worden:
Art 3 Abs. 3 GG "Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt
werden"
Wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll wird in
verschiedenen wichtigen
Ausführungsgesetzen festgeschrieben.
Dies sind vor allem:
- das Sozialgesetzbuch Neun (2001)
- das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (2002)
- das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz B-W (2005)
- und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (2006)
Im Sozialgesetzbuch Neun werden
die besonderen Leistungen zur Vermeidung,
Überwindung bzw. zum Abbau von
Benachteiligungen im Arbeitleben und bei der
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geregelt.
Behinderte Menschen soll Teilhabe statt Fürsorge
ermöglicht werden. Sie sollen Teilnahme statt
Fremdbestimmung erfahren. Der behinderte
Mensch ist nicht Objekt sondern als Subjekt im
Rehabilitationsprozess beteiligt
Mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter
Menschen
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz
soll die Benachteiligung behinderter Menschen
verhindert bzw. beseitigt werden, ihre Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft gewährleistet sowie eine
selbstbestimmte Lebensführung soweit als möglich
ermöglicht werden.
Schwerpunktthemen sind das
Benachteiligungsverbot für Träger
öffentlicher Gewalt und die Herstellung von
Barrierefreiheit im umfassenden Sinn und in
allen Lebensbereichen. Es regelt vorrangig die Rechte
des Einzelnen im Umgang mit Bundesbehörden. Es
umfasst neben der Beseitigung räumlicher Barrieren für
Rollstuhlfahrer/innen und gehbehinderte
Menschen auch die kontrastreiche Gestaltung der
Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die
barrierefreie Kommunikation. Menschen mit
Behinderungen sollen einen umfassenden Zugang
zu allen Lebensbereichen haben und sie
uneingeschränkt nutzen können.
Das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz soll eine
Benachteiligung unter anderem aufgrund einer
Behinderung verhindern oder beseitigen.
- Im Bereich des Arbeitslebens
- Im Bereich der Sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste
- In der Bildung
- Im Zugang und in der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Die UN-Behindertenrechtskonvention präzisiert und ergänzt bereits bestehende menschenrechtliche Standards unter dem besonderen Blickwinkel der Menschen mit Behinderung. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen wird verboten, die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte werden garantiert. Sie erfasst Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Der Gedanke der Inklusion zieht sich wie ein roter Faden durch.
Inklusion geht vom "Diversity Ansatz" aus. Behinderung ist normaler Bestandteil menschlichen Lebens und wird als Wechselwirkung zwischen individuellen Beeinträchtigungen und gesellschaftlichen Barrieren verstanden. Es geht nicht darum, innerhalb bestehender gesellschaftlicher Systeme sozusagen Türen zu öffnen, um nach Maßgabe des Möglichen Platz für Menschen mit Behinderungen zu schaffen (Integration), sondern die Gesellschaft muss ihre Systeme so ausrichten, dass Menschen mit Behinderungen von vorneherein dazu gehören, weil die Gesellschaft von Vielfalt bestimmt ist.
Die UN-Konvention unterstützt den bereits eingeleiteten Paradigmenwechsel von einer am Fürsorgeprinzip ausgerichteten Versorgung hin zu einer an den Menschenrechten orientierten Behindertenpolitik.
