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Karlsruhe: Leben und Arbeiten

Betreuungsbehörde

Was wir Ihnen bieten

Beratung


Die Betreu­ungs­­­­­­­­­­­­­­­be­hörde der Stadt Karlsruhe und die nachs­te­hen­­­­­­­­den Betreu­ungs­­­­­­­­­­­­­­­ver­­­­­­­­ei­ne beraten Sie gerne in Fragen der Vorsor­­­­­­­­ge­voll­­­­­­­­macht, Betreu­ungs­­­­­­­­­­­­­­­ver­­­­­­­­­­­­­­­fü­­­­­­­­gung und recht­­­­­­­­li­chen Betreuung:

Deutsches Rotes Kreuz - Betreu­ungs­­­­­­­­­­­­­­­ver­­­­­­­­ein
Delawa­re­­­­­­­­straße 22
76149 Karlsruhe
Telefon: 0721 9713104
Fax: 0721 9713102

Diako­­­­­­­­nie­­­­­­­­ver­­­­­­­­ein
Uhlan­d­­­­­­­­straße 45
76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 509849-0
Fax: 0721 509849-20

Sozial­­­­­­­­dienst Katho­­­­­­­­li­­­­­­­­scher Frauen e. V. - Betreu­ungs­­­­­­­­­­­­­­­ver­­­­­­­­ein
Akade­­­­­­­­mie­­­­­­­­straße 15
76133 Karlsruhe
Telefon: 0721 91375-0
Fax: 0721 91375-75

Ausführ­­­­­­­­li­che
Infor­­­­­­­­ma­tio­­­­­­­­nen


Sie erhalten ausführ­­­­­­­­li­che Infor­­­­­­­­ma­tio­­­­­­­­nen bei der

  • Stadt Karlsruhe - Betreu­ungs­­­­­­­­­­­­­­­be­hörde
    Stepha­­­­­­­­ni­en­­­­­­­­straße 13
    76133 Karlsruhe
    Telefon: 0721 151-6643
    Fax: 0721 1208481
    Sprech­­­­­­­­zei­ten nach Verein­­­­­­­­ba­rung.
    Auch bei Fragen zur recht­­­­­­li­chen Betreuung.

und beim

  • Amtsge­richt Karlsruhe
    -Betreu­ungs­­­­­­­­­­­­­­­ge­richt-

    Schloss­­­­­­­­platz 23
    76133 Karlsruhe
    Telefon: 0721 926-0

oder

  • Amtsge­richt Karlsruhe-Durlach
    -Betreu­ungs­­­­­­­­­­­­­­­ge­richt-

    Karls­­­­­­­­bur­g­­­­­­­­straße 10, 76227 Karlsruhe
    Telefon: 0721 994-0

weiterhin beim

  • Bundes­­­­­­­­mi­­­­­­­­nis­te­rium der Justiz

www.bmj.de

Infor­­­­­ma­tion und Beratung zu Patien­ten­­­­­ver­­­­­­­­­fü­­­­­gung erhalten Sie bei der

  • Verbrau­cher­­­­­zen­tra­le Baden-Württem­­­­­ber­g
    e. V.

    Kaiser­­­­­straße 167
    76133 Karls­ru­he
    Telefon: 01805 505999
 

Am 01. Januar 1992 hat das neue Betreu­ungs­­­recht das bis dahin geltende, fast 100 Jahre alte, Vormun­d­­­schafts- und Pfleg­­­schafts­recht abgelöst. Nach dem neuen Betreu­ungs­­­­­ge­­­setz werden die Einrich­tung einer recht­­­li­chen Betreuung und die Einsetzung eines Betreu­er­s durch das Betreu­ungs­­­­­ge­richt dann notwendig, wenn

  • eine Vorsor­­­ge­voll­­­macht nicht vorliegt und
  • eine volljäh­­­rige Person, bei der eine psychi­­­sche Krankheit oder eine körper­­­li­che, geistige oder seeli­sche Behin­­­de­rung vorliegt, seine Angele­­­gen­hei­ten ganz oder teilweise nicht (mehr selbst) besorgen kann.

Interessen wahren

Bei Eintritt des Falles, der eine recht­­li­che Vertre­tung notwendig macht, sollte ohne zeitli­che Verzö­­­ge­rung gehan­­­del­t werden können. Damit die Interessen des Betrof­­­fe­­­nen gewahrt werden, wird empfohlen, recht­­­zei­tig vorher - also in gesunden Tagen - Vorsorge zu treffen mit einer

  • Vorsor­­­ge­voll­­­macht
  • oder wenn keine Person des Vertrauens vorhanden ist, durch eine
  • Betreu­ungs­­­­­ver­­­­­fü­­­gung.

Vorsor­­gen

Vorsorge zu treffen, für Zeiten einer geistigen oder körper­­­li­chen Gebrech­­­lich­keit, ist eine wichtige Angele­­­gen­heit, die gut durchdacht sein will. Immer mehr Menschen machen sich Gedanken über die Zukunft, sollte es Ihnen gesun­d­heit­­­lich nicht mehr so gut gehen. Sie möchten entspre­chende Regelungen treffen. Es können schwere Krank­hei­ten, eine psychische Erkrankung oder geistige, seelische oder körper­­­li­che Behin­­­de­run­­­gen, z. B. durch einen Unfall, eintreten.
Dann kann es sinnvoll sein, recht­­­zei­tig eine Person seines Vertrauens bestimmt zu haben, die wichtige Entschei­­­dun­­­gen in seinem Sinne und zu seinem Wohle treffen kann. Niemand kann sich auf ein sorgen­frei­es Alter einrichten. Betrof­fen sind wir also letztlich alle.

Ihr Wille zählt!

Vorsor­­­­ge­voll­­­­macht

In der Vorsor­­­­ge­voll­­­­macht benennen Sie einen Bevoll­mäch­tig­ten, der Sie dann in allen Berei­chen vertritt, für die Sie die Vollmacht erteilt haben. Dies kann finan­­­­zi­elle Fragen ebenso betreffen, wie gesun­d­heit­­­­li­che oder Fragen der Versorgung zu Hause oder im Heim.

Durch genaue Absprachen mit dem Bevoll­mäch­tig­ten haben Sie die Möglich­keit, sicher zu stellen, dass Ihre Wünsche auch dann berück­­­­sich­tigt werden, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können.

Betreu­ungs­­­­­­­ver­­­­­­­fü­­­­gung

Wenn Sie keine Vorsor­­­­ge­voll­­­­macht erteilen können oder möchten, haben Sie die Möglich­keit, in einer Betreu­ungs­­­­­­­ver­­­­­­­fü­­­­gung festzu­le­­­­gen, wen Sie im Betreu­ungs­­­­fall als recht­­­­li­chen Betreuer wünschen.

Die Betreu­ungs­­­­­­­ver­­­­­­­fü­­­­gung greift also erst ein, wenn das Betreu­ungs­­­­­­­ge­richt über die Notwen­­­­dig­keit einer recht­­­­li­chen Betreuung entschei­­­­det.

In einer Betreu­ungs­­­­­­­ver­­­­­­­fü­­­­gung haben Sie weiter die Möglich­keit, Ihre Wünsche und Vorstel­­­­lun­­­­gen festzu­le­­­­gen, die dann durch den recht­­­­li­chen Betreuer, soweit möglich, berück­­­­sich­tigt werden müssen.

Informationsfaltblatt der Betreuungsbehörde