Karlsruhe: Natur- und Umweltschutz
Umweltwissen A - Z
Hier erhalten Sie ein aktuelles Angebot an Antworten zu Umweltfragen, das sich auch aus Anfragen am Umwelttelefon der Stadt Karlsruhe ergibt. Anregungen zur Verbesserung des Angebotes oder Hinweise auf etwaige Fehler sind erwünscht.
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Abfall Bei Fragen zur Abfallentsorgung kann man sich an das Beratungstelefon des Amt für Abfallwirtschaft, Telefon 0721 133-1003 wenden. Wilde Müllablagerungen und Verschmutzungen können Sie unter 0721 133-7082 an die Sauberkeitshotline melden (Band). Sämtliche Informationen zum Karlsruher Abfallwesen (zum Beispiel Sperrmülltermine, Altpapier- und Schadstoffsammlungen, Öffnungszeiten und Standorte der Glascontainer und Wertstoffstationen) finden Sie auch im Internet auf den Seiten des Abfallamtes.
Abwasser (privat) Fragen zur Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet Karlsruhe beantwortet die Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe, Telefon 0721 133-7410 (Stadtentwässerung), 0721 133-7450 (Grundstücksentwässerung), 0721 133-7441 (Kanalbetrieb), 0721 133-7460 (Klärwerk), 0721 133-7496 (Zentrallabor), E-Mail: tba@karlsruhe.de
Abwasser (gewerblich) Anfragen von Gewerbebetrieben werden vom Umwelt- und Arbeitsschutz, Telefon 0721 133-3101, beantwortet.
Agenda 21 Informationen über die Lokale Agenda 21 in Karlsruhe bekommen Sie auf den Internetseiten des Agendavereins oder im Agendabüro unter Telefon 0721 133-3118.
Altautoverwertung Auskünfte dazu erteilt die Abfallrechtsbehörde des Zentralen Juristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe unter Telefon 0721 133-3045.
Alter Flugplatz Der "Alte Flugplatz" in der Nordstadt wurde 2010 als Naturschutzgebiet ausgewiesen und ist laut der Europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtline (FFH) als besonders schützenswert anzusehen. Fragen zu diesem Gebiet beantwortet Ihnen gerne Umwelt- und Arbeitsschutz, Abteilung Ökologie, Telefon 0721 133-3122, Email: umweltarbeitsschutz@karlsruhe.de
Altkleider Professionelle Altkleidersammler arbeiten in der Regel profitorientiert und verkaufen die gesammelten Waren an Dritte-WeltLänder. Geben Sie deshalb bitte Ihre alten, noch brauchbaren, Kleider, Bettwaren oder Schuhe bei örtlichen Kleiderkammern oder Secon-Hand-Länden ab. Damit vermeiden Sie lange Transportwege und schonen so unsere Umwelt. Außerdem unterstützen Sie so die Hilfsbedürftigen hierzuland. Adressen finden Sie in unserem Konsumführer www.gruenermarktplatz.de. Kirchen und andere gemeinnützige Einrichtungen unterhalten oft Kleidercontainer mit "Fairwertung-Logo". Sollten Sie dieses Logo auf einem Altkleidercontainer entdecken, so können Sie sicher sein, dass Ihre gespendete Ware von den Organisationen -ohne Profit - in Katastrophengebieten an die dortige Bevölkerung verteilt wird. Eine Übersicht über Standorte der Altkleidercontainer bekommen Sie beim Amt für Abfallwirtschaft (siehe Abfall).
Altlasten Auskünfte über altlastenverdächtige Flächen, Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen auf Grundstücken erteilt unsere Abteilung Fachtechnik auf schriftlichen Antrag. Telefonische Rückfragen hierzu unter Telefon 0721 133-3144.
Altpapier gehört nicht in die Mülltonne! Karlsruher Vereine und Schulen führen mehrmals im Jahr Sammlungen durch. Die genauen Termine erfahren Sie beim Amt für Abfallwirtschaft unter Telefon 0721 133-1003. Siehe auch "Recyclingpapier"
Ambrosie Die Hohe oder Beifußblättrige Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia) stammt aus Nordamerika und vermehrt sich derzeit stark in wärmeren Gebieten Mitteleuropas. Sie kann zu erheblichen gesundheitlichen Problemen führen, insbesondere bei Allergikern. Die einjährige Art blüht von Juli bis in den September hinein. Sie ist gut erkennbar und schon aus gesundheitlichen Gründen sollte die Ausbreitung der Pflanze verhindert werden. Sie kann einfach aus der Erde herausgerissen (am besten bevor die Früchte reif sind und sich aussäen) und in den Restmüll geworfen werden. Für weitere Fragen steht die Ökologieabteilung des Umwelt- und Arbeitsschutzes der Stadt Karlsruhe unter Telefon 0721 133-3101 gerne zur Verfügung.
Amphibien Infos zum Amphibienvorkommen auf Karlsruher Gemarkung erhalten Sie beim Umwelt- und Arbeitsschutz, Abteilung Ökologie unter Telefon 0721 133-3101. Siehe "Krötenwanderung". Entnahme von Laich ist grundsätzlich durch die zuständige Naturschutzbehörde genehmigungspflichtig. Die Untere Naturschutzbehörde befindet sich beim Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe, Telefon 0721 133-3041 und -3043. Die Höhere Naturschurzbehörde ist beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe, Telefon 0721 926-0.
Artenschutz Informationen über den Artenschutz gibt es beim Zentralen Juristischen Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Telefon 0721 133-3041 oder -3043 sowie beim Regie¬rungspräsidium Karlsruhe (Obere Naturschutzehörde), Referat 55 und Referat 56, 76131 Karlsruhe und auf der Homepage der Stadt Karlsruhe unter dem Themenbereich "Leben und Arbeiten / Natur- und Umweltschutz"
Asbest Informationen zum Umgang mit Asbest und den davon ausgehenden Gefahren bekommen Sie beim Umwelt- und Arbeitsschutz unter Telefon 0721 133-3101.
Auto Stellen Sie fest, dass ein abgemeldetes Fahrzeug den öffentlichen Verkehrsraum behindert, können Sie dies bei der Straßenverkehrsstelle des Ordnungs- und Bürgeramtes unter Telefon 0721 133-3253, - 3254, - 3257-, 3258 oder - 3284 melden. Bei Ölverlust eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum (Stadtgebiet Karlsruhe) wenden Sie sich bitte an das für Ihren Stadtteil zuständige Polizeirevier. Steht das betreffende Fahrzeug dagegen auf einem Privatgrundstück (Stadtgebiet Karlsruhe) sollten Sie unter Telefon 0721 133-3101 Kontakt mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz aufnehmen. Dort wird gegebenenfalls geprüft ob Verunreinigungen der Schutzgüter Boden und Wasser vorliegen und weitergehende Maßnahmen veranlasst werden müssen. Das Abspritzen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ist gemäß § 2, Absatz 1 der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen verboten. Dies gilt auch für solche Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden. Bei Zuwiderhandlung stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Warmlaufenlassen des Motors ist im übrigen gem. § 30 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ebenfalls verboten und kann beim zuständigen Polizeirevier zur Anzeige gebracht werden.
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