Karlsruhe: Leben und Arbeiten
Die private Modernisierung
Informationen für Wohnungs- und Hauseigentümer in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten in Karlsruhe
Wichtigste Voraussetzung für die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen in Wohnungen oder Gebäuden ist deren Lage in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Die Sanierungsgebiete und ihre Grenzen sind in der jeweiligen vom Gemeinderat beschlossenen Sanierungssatzung bezeichnet und im dazugehörigen Plan ersichtlich.In den Sanierungsgebieten gelten für die Grundstücke
besondere gesetzliche Vorschriften: Insbesondere die
Veräußerung und Belastung sowie auch die Nutzungsänderung
eines Grundstücks stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung
durch die Stadt.
Nach förmlicher Festlegung eines Sanierungsgebietes werden
die vom Geltungsbereich erfassten Grundstücke von Amts wegen
mit einem „Sanierungsvermerk“ versehen. Dies erfolgt ohne
Zutun der Grundstückseigentümer und wird ebenso nach
Beendigung des Sanierungsverfahrens wieder gelöscht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Grundsätzlich werden bauliche Maßnahmen gefördert, die den
Wohnwert von bestehendem Wohnraum verbessern.
Beispiele:
- Einbau von Isolierglasfenstern (bei bisher wärmeschutztechnisch ungenügender Verglasung)
- Einbau einer Etagen- oder Zentralheizung (bei bisheriger Einzelofenheizung)
- Einbau von Bad und WC
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wärme- und Schallschutzes
- Grundrissänderungen, um die Wohnverhältnisse zu verbessern
Ziel der Sanierung ist es, die Wohnungen an zeitgemäße technische, hygienische und funktionelle Ansprüche anzugleichen. Der Gebrauchswert der Wohnungen soll nachhaltig erhöht, der Verbrauch von Energie reduziert werden.
Nach einer Modernisierung dürfen nachfolgende Mängel nicht mehr vorliegen:
- Einfachglasfenster
- Holz-/Kohle-Einzelöfen
- Bad / WC außerhalb der Wohnung
Isolierte Maßnahmen, die zur reinen
Instandhaltung/Unterhaltung erforderlich sind, werden nicht
gefördert.
Beispiele:
- Renovierung des Treppenhauses
- Malerarbeiten in den Wohnungen
- Fußbodenarbeiten
- Ersetzen alter Fliesen und Sanitäranlagen
- Balkonsanierung
Sollten solche Arbeiten im Rahmen von förderfähigen
Maßnahmen anfallen, können sie u. U. als Folgearbeiten
anteilig gefördert werden.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt 25 % der als förderfähig anerkannten
Kosten. Er ist nicht zurück zu zahlen. Bei Überschreiten
bestimmter Zuschusshöhen ist die Förderung mit Auflagen
verbunden. Zuschuss-Voraussetzung ist allerdings, dass noch
ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind.
Als „förderfähig“ gelten die Kosten der Baumaßnahmen
(Kostenvoranschläge der Handwerksfirmen). Sie werden von der
Verwaltung gegengerechnet. Dabei ist zu beachten, dass
- beim Ausstattungsgrad der Standardkatalog Objektsanierung zugrunde gelegt wird
- dennoch ein darüber hinaus gehender Standard verwirklicht werden kann, die Mehrkosten aber nicht förderfähig sind
- für unterlassene Instandsetzung ein pauschaler Abzug i. H. v. 10 % der geschätzten Kosten erfolgt.
Anschließend sollen die Flächen mit versickerungsfähigen Belägen (Rasen, Kies, Rasengittersteine u. a.) versehen und mit Bäumen, Sträuchern, Stauden usw. begrünt werden. Zur funktionellen Gestaltung des Hofes können Sitzbereiche, Fahrradständer, Mülltonnenüberdachungen, Rankhilfen u. a. integriert werden. Hierfür beträgt die Förderung 25 %. Der Mindestaufwand, ab dem erst eine Förderung möglich ist, liegt bei 5.000 Euro.
Neben den Maßnahmen im Rahmen der Hofsanierung werden auch Fassadenbegrünungen im Straßenbereich sowie die Begrünung von Dächern (Gebäuden und Garagen) gefördert. Der Fördersatz beträgt ebenfalls 25 %.
Was ist der „Standardkatalog Objektsanierung“?
Dieser Katalog lehnt sich am Standard des sozialen Wohnungsbaus an und beschreibt die künftige Ausstattung der Wohngebäude und den Ausstattungsgrad der Wohnungen. Er bildet die Obergrenze der Förderfähigkeit. Dies bedeutet, dass keine Luxussanierungen gefördert werden, wohl aber ein ausreichender zeitgemäßer Standard. Dieser Katalog wird bei konkretisierter Planung ausgehändigt; er ist Bestandteil des Modernisierungsvertrages.
Welche Auflagen sind mit der Förderung verbunden?
Im Modernisierungsvertrag werden grundsätzlich sanierungsschädliche Nutzungen ausgeschlossen, wie beispielsweise
- der Betrieb von Gaststätten, Bars oder barähnlichen Einrichtungen,
- Beherbergungsbetrieb (z. B. Stundenhotel)
- Betrieb eines Spielsalons oder einer Spielhalle
- Betrieb einer Diskothek
- Ab 10.000,- € Zuschuss: Ausschluss o. g. Nutzungen durch Eintragung im Grundbuch
- Ab 10.000,- € Zuschuss pro Wohnung (bei Einzelförderung) oder 40.000,- € Zuschuss (bei Förderung von mehr als 3 Wohnungen bzw. des Gesamtgebäudes: Mietpreisbindung für die Dauer von 10 Jahren. Die Ausgangsmiete beträgt derzeit 5,90 €/m² Wohnfläche („City-West“: 6,50 €/m²) und kann alle 2 Jahre um 0,30 €/m² erhöht werden.
- Ab 50.000,- € Zuschuss: Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aufgrund von Vertragsverstößen durch Grundschuld.
Zum Abschluss eines Modernisierungsvertrages durch Haus-/Wohnungseigentümer/in mit der Stadt Karlsruhe ist zu beachten, dass
- mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen wurde
- eine andere Förderung nicht gewährt werden kann
- nach Ende der Modernisierung keine wesentlichen Mängel mehr bestehen
- die Baumaßnahmen innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden (ggfs. Bildung von Bauabschnitten)
Nach einer ersten (auch telefonischen) Beratung erfolgt ein Ortstermin. Hier wird zusammen mit dem/der Eigentümer/in, ggfs. auch mit Architekten oder Handwerker, der Umfang und die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahmen vor Ort besprochen. Der Zugang zu den betroffenen Wohnungen sollte möglich sein. Nach dieser Festlegung sind für jedes betroffene Gewerk zwei voneinander unabhängige Kostenvoranschläge einzuholen und dem Antrag auf Förderung beizufügen.
Nach Prüfung der Unterlagen geht ein Modernisierungsvertrag (2-fach) an den/die Eigentümer/in. Nach Unterschrift werden alle Ausfertigungen zurück gesandt; nach Gegenzeichnung durch die Verwaltung erhält der/die Eigentümer/in sein/ihr Exemplar des Vertrages. Nun können die Aufträge an die Handwerker erteilt werden.
Nach Abschluss der Arbeiten (ggfs. nach Bauabschnitten) sind Rechnungen und Zahlungsnachweise bei der Verwaltung einzureichen. Für bereits angefallene und bezahlte Rechnungen kann die Förderung als Abschlagszahlung ausbezahlt werden. Hierbei erfolgt ein Sicherheitsabschlag von 30 %, der erst zusammen mit der Schlusszahlung überwiesen wird. Nach Beendigung aller vertraglich vereinbarten Arbeiten erfolgt eine Schlussabnahme. Die letzten Rechnungen und Zahlungsnachweise werden vorgelegt, der vereinbarte Zuschuss wird ausbezahlt. Erforderliche Eintragungen im Grundbuch (siehe Auflagen) müssen vor erster Auszahlung erfolgt sein.
Die Sanierung von Höfen wird nur dann gefördert wenn in den Wohnungen auf dem Grundstück keine wesentlichen Mängel mehr vorhanden sind. Bei einem Ortstermin zusammen mit dem Gartenbauamt und dem/der Eigentümer/in werden deren Wünsche erörtert. Der daraufhin unter Berücksichtigung der städtischen Ziele erstellte Gestaltungsplan ist Grundlage für die Einholung der Kostenvoranschläge und des Modernisierungsvertrages.
Was steht im Modernisierungsvertrag?
Dieser Vertrag enthält die Verpflichtung des/der Eigentümers/in, die festgelegten Maßnahmen in der Regel innerhalb eines Jahres vollständig durchzuführen und ggfs. vereinbarte Auflagen zu akzeptieren. Die Stadt verpflichtet sich den vereinbarten Zuschuss zu gewähren. Diverse Klauseln sichern die Einhaltung dieser Verpflichtungen ab.
Gibt es auch steuerliche Möglichkeiten?
In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten können anfallende Modernisierungskosten nach § 7h bzw. § 10f Einkommenssteuergesetz über 10 bzw. 12 Jahre abgeschrieben werden. Für Denkmale besteht diese Möglichkeit nach § 7i bzw. § 10 Einkommenssteuergesetz.
Hierzu ist vor Beginn der Maßnahmen eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt Karlsruhe erforderlich. Wegen den Besonderheiten des Steuerrechts wird eine Beratung beim Finanzamt oder durch einen Steuerberater empfohlen. Für welchen Zeitraum besteht die Fördermöglichkeit?
Die Laufzeit eines Sanierungsprogramms beträgt in der Regel 8 Jahre. Bis dahin müssen die vertraglich zu vereinbarenden Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sein.
Abschließendes
Diese Informationen sind bewusst allgemein gehalten und dienen nur einer ersten groben Orientierung. Detailfragen müssen erörtert werden. Aus dieser Zusammenstellung können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden; es gilt immer die konkrete Modernisierungsvereinbarung.
Änderungen im Ablauf des Verfahrens oder den Förderbedingungen sind vorbehalten.
Stadtplanungsamt
Telefon 0721 133-6101
Telefax 0721 133-6109
E-Mail: stpla@karlsruhe.de




