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Karlsruhe: Leben und Arbeiten

Gebühren

Gebüh­ren­­sat­­zun­­gen
Boden­richt­wert-Auskunft, Grund­­stücks­­mark­t­­be­richt, Auskunft aus der Kaufpreis­­sam­m­­lung

Verwaltungsgebührensatzung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwal­tungs­­­ge­büh­ren für öffent­li­che Leistungen.

Gebührenverzeichnis (PDF, 107 KB) Gebüh­ren­ver­­­zeich­­nis zu der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwal­tungs­­­ge­büh­ren für öffent­li­che Leistungen.

Gutachten

Verwaltungsgebührensatzung (PDF, 24 KB) Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwal­tungs­­­ge­büh­ren für die Tätigkeit des Gutach­ter­aus­­schus­­ses und der Grundstücksbe­wer­tungs­stelle

 

Zunächst sind für Auszüge aus den im Internet einge­­stell­ten Infor­­ma­tio­­nen des Gutach­ter­aus­­schus­­ses keine Gebühren zu entrichten. Auf eine spätere Gebüh­ren­pflicht wird recht­­zei­tig im Internet-Angebot des Gutach­ter­aus­­schus­­ses hinge­wie­­sen.

Unabhängig hiervon werden von der Geschäfts­­­stelle für Boden­richt­wert-Auskünfte, gebundene Ferti­­­gun­­­gen des Grund­­­stücks­­­mark­t­­­be­rich­tes und Auskünfte aus der Kaufpreis­­­sam­m­­­lung Gebühren auf Grundlage der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwal­tungs­­­­­ge­­­büh­ren vom 23.10.2001 erhoben.

Für die Erstattung von Gutachten über den Verkehrs­­­wert von bebauten und unbebauten Grund­­­stücken (einschließ­­­lich Eigen­­­tums­woh­­­nun­­­gen) sowie Rechten an Grund­­­stücken entstehen gleich­falls Gebühren nach Maßgabe der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwal­tungs­­­­­ge­­­büh­ren für die Tätigkeit des Gutach­ter­aus­­­schus­­­ses und der Grund­­­stücks­­­be­wer­tungs­­­­­stelle vom 19.03.1991 in der Fassung vom 23.10.2001. bzw. ab dem 01.01.2010 in der Fassung vom 15.12.2009.

Werden Gutachten nach § 1 Abs. 2 der Satzung dem Gericht oder dem Staats­­­an­walt zu Beweis­zwe­­­cken erstattet, bestimmt sich die Entschä­­­di­­­gung des Gutach­ter­aus­­­schus­­­ses nach den Vorschrif­ten des Bundes­­­ge­­­set­­­zes über die Entschä­­­di­­­gung von Zeugen und Sachver­­­­­stän­­­di­­­gen.

Übersicht

Die nachfol­gen­den Gebüh­ren­an­ga­ben dienen (insbe­son­dere für Gutachten) lediglich der groben Orien­tie­rung, sie sind nicht umfassend und auch nicht auf den Einzelfall bezogen. Rechts­an­sprü­che können folglich davon nicht abgelei­tet werden. Nähere Auskünfte erteilt gerne die Geschäfts­stelle.

Boden­richt­wert-Auskunft
Je Flurstück 15,00 Euro

Grund­stücks­markt­be­richt
Fertigung je Exemplar 40,00 Euro (gebunden) und 20,00 Euro (pdf-Datei)

Auskunft aus der Kaufpreis­samm­lung
Die Gebühren je Auskunft betragen als Grund­ge­bühr für
  • land- und forst­wirt­schaft­li­che Flächen
68,50 Euro
  • Bauland, sonstige unbebaute Flächen, bebaute Flächen mit unter­ge­ord­ne­ter Bausub­stanz (z.B. Garagen, Wochen­end­häu­ser)
101,20 Euro
  • Eigen­tums­woh­nun­gen
101,20 Euro
  • Ein- und Zweifa­mi­li­en­häu­ser
136,50 Euro
  • Mehrfa­mi­li­en­häu­ser
207,60 Euro
  • Verwal­tungs-, Geschäfts-, Betriebs­grund­stücke
271,50 Euro

Für über 20 ausge­ge­bene Vergleichs­fälle je weitere angefan­gene Vergleichs­fälle wird ein Zuschlag von 7,70 Euro bzw. 14,30 Euro erhoben. Im Falle einer Stich­pro­ben­ana­ly­se erhöht sich die Gebühr um bis zu 200 v.H., für Mehrfa­mi­li­en­häu­ser, Verwal­tungs-, Geschäfts- und Betriebs­grund­stücke jedoch nur bis zu 100 v.H.. Der Maximal­be­trag für Auskünfte beträgt 1.000,- Euro.

Gutachten
Bei der Erstattung von Gutachten über den Verkehrs­wert von bebauten und unbebauten Grund­stücken (einschließ­lich Eigen­tums­woh­nun­gen) sowie Rechten an Grund­stücken bestimmt sich die Gebühr aus dem Verkehrs­wert nach Abschluss der Werter­mitt­lung. Wertmin­de­run­gen durch Altlasten, Baumängel, Bauschäden und sonstige wertbe­ein­flus­sende Umstände bleiben bei der Gebüh­ren­be­mes­sung unberück­sich­tigt.

Verursacht die Bewertung von Rechten einen zusätz­li­chen Aufwand, so erhöht sich die ermittelte Gebühr mehrauf­wand­s­ab­hän­gig um 10 bis 100 %.

Bei zusätz­li­chem Aufwand (z.B. umfang­rei­che bzw. schwie­ri­ge Ermittlung von Werter­mitt­lungs­merk­ma­len oder -faktoren, örtliche Aufmes­sung/­Auf­nahme der baulichen Anlagen einschließ­lich Berech­nun­gen, Ermittlung von Abbruch­kos­ten) erhöht sich die Gebühr mehrauf­wand­s­ab­hän­gig um 10 % bis 100 %. Üblicher­weise ergibt sich zumindest ein Zuschlag von 20 % bis 40 %.

Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatz­steu­er­pflich­tig sind, wird zu der Gebühr die Umsatz­steuer in der jeweils gesetz­li­chen Höhe hinzu­ge­rech­net.


Beispiele zur Gebüh­ren­be­rech­nung

Grundalge Gebüh­ren­sat­zung vom 19.3.1991 in der Fassung vom 15.12.2009

Verkehrs­wert­gut­ach­ten über ein bebautes Grundstück
Ermit­tel­ter Verkehrs­wert
(= maßgeb­li­cher Wert)
383.000 Euro
Gebühr
1.980,00 Euro
Zuschlag für Staffel­miete
(schwie­rige Ermittlung eines Merkmals), umfang­rei­che Teilnahme an Bespre­chun­gen
40 % 792,00 Euro
Summe
2.772,00 Euro
Umsatz­steuer 19 % 526,68 Euro
Gesamt­ge­bühr
3.298,68 Euro


Verkehrs­wert­gut­ach­ten über eine Eigen­tums­woh­nung
Ermit­tel­ter Verkehrs­wert
(= maßgeb­li­cher Wert)
148.000 Euro
Gebühr
1.220,00 Euro
Zuschlag für örtliche Aufmessung <20 % 244,00 Euro
Summe
1.464,00 Euro
Umsatz­steuer 19 % 278,16 Euro
Gesamt­ge­bühr
1.742,16 Euro


Die darge­stell­ten Gebüh­ren­be­rech­nun­gen sind lediglich beispiel­haft zu verstehen, sie können je nach den Gegeben­hei­ten des Einzel­fal­les erheblich abweichen. Nähere Auskünfte erteilt gerne die Geschäfts­stelle.