Karlsruhe: Bebauungsplanung
Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Baugesetzbuch
Öffentliche Auslegung der Planung im Stadtplanungsamt
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Das Baugesetzbuch sieht zwei Stufen für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren vor:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Möglichst frühzeitig soll die Öffentlichkeit in den Planungsprozess zum Bebauungsplan mit einbezogen werden. Dies wird zu einem Zeitpunkt der Fall sein, wenn bereits ein Rohkonzept für die Planung vorliegt, das auch die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung schon ausreichend konkret darstellt, die Planung aber gleichzeitig noch flexibel und nicht bis in alle Einzelheiten ausgearbeitet ist. Je nach erwartetem Interesse der Öffentlichkeit wird die Beteiligung als öffentliche Veranstaltung oder in Form einer Darlegung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe mit anschließender zweiwöchiger öffentlichen Auslegung durchgeführt.
Öffentliche Auslegung der Planung im Stadtplanungsamt mit Gelegenheit zur Äußerung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Hat der Bebauungsplan einen in sich stimmigen
Planungsstand erreicht, wird er dem Gemeinderat zur
Entscheidung über die öffentliche Auslegung vorgelegt.
Findet der Plan die Billigung des Gemeinderats kann die
zweite Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit
erfolgen.
Die öffentliche Auslegung wird mindestens eine Woche vor
Beginn im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bekannt gegeben.
Der Plan liegt dann in der Regel für einen Monat in den
Räumen des Stadtplanungsamts in der Lammstraße 7, 1.
OG, Zimmer D 114 zur Einsicht aus.
In dieser Zeit können Stellungnahmen zum Bebauungsplan
abgegeben werden. Dies ist schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift bei der Stadt Karlsruhe - Zentraler
Juristischer Dienst - Rathaus am Marktplatz (Zimmer A
223 oder C 321), möglich.
Sofern sich Bebauungspläne in dieser Phase befinden, finden Sie diese hier:



